Internationales
Europarat
Informationen zum Europarat
Sitzungssaal im Europahaus,
1963
© dpa
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Zu den Aufgaben des Europarates gehören mit Blickrichtung auf eine größere europäische Einheit der Schutz der Menschenrechte und die Stärkung der pluralistischen Demokratie, die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschrittes, die Erarbeitung gemeinsamer Lösungen für die Probleme unserer Zeit wie Fremdenhass, Minderheitenschutz und Umweltschutz sowie die Entwicklung eines Bewußtseins für eine kulturelle europäische Identität.
Hinzu gekommen ist die schrittweise Integration der neuen Demokratien, nachdem die Veränderungen in Mittel- und Osteuropa dies ermöglicht haben. So stellten die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Europarates auf ihrem ersten Gipfeltreffen vom 7. bis 9. Oktober 1993 in ihrer Wiener Erklärung fest:
"Der Europarat ist die herausragende politische Institution Europas, welche die neuen, von der kommunistischen Unterdrückungsherrschaft befreiten Demokratien Europas auf der Grundlage der Gleichberechtigung und dauerhafter Strukturen aufnehmen kann. Aus diesem Grund ist der Beitritt dieser Länder zum Europarat ein zentraler Pfeiler des europäischen Aufbauwerks, das sich auf die Werte unserer Organisation gründet."
Das bedeutet, dass der Europarat zum ersten Mal die Chance hat, seine Prinzipien von nun an in ganz Europa zu verwirklichen. Durch die Unterstützung des Reformprozesses in Mittel- und Osteuropa sowie die Aufnahme der neuen Demokratien auf der Grundlage der oben genannten Prinzipien hat der Europarat nicht nur einen wesentlichen Beitrag zur politischen Stabilität in Mittel- und Osteuropa geleistet, sondern auch eine entscheidende Grundlage zur weitergehenden Integration dieser Länder in die Europäische Union geschaffen. Ländern ohne diese Perspektive bietet er damit gleichzeitig einen festen Platz im gesamteuropäischen Haus.
Seine knapp 200 europäischen Abkommen und Rahmenkonventionen haben in besonderem Maße zur Rechtsangleichung in Europa beigetragen. Diese Konventionen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit in den Mitgliedstaaten der Ratifikation, in der Regel durch die Parlamente.
Ausfluss der besonderen Verantwortung des Europarates für die Menschenrechte ist die Europäische Menschenrechtskonvention, die unter den Konventionen des Europarates neben der Europäischen Kulturkonvention sowie der Europäischen Sozialcharta eine herausragende Stellung einnimmt. Kern der 1953 in Kraft getretenen Konvention ist der Schutz von Individualrechten sowie die Verpflichtung von Staaten, allen ihren Bürgern diese Rechte zu garantieren. Darüber hinaus ermöglicht sie Bürgern unter bestimmten Voraussetzungen die Inanspruchnahme der Kontrollinstanzen der Konvention. Die Europäische Menschenrechtskommission sowie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wurde 1998 zu einem einzigen, ständigen Gerichtshof zusammengefaßt.
Organe des Europarates sind das Ministerkomitee mit den Außenministern und die Parlamentarische Versammlung mit Delegationen aus den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten. Hinzugekommen ist der in zwei Kammern gegliederte Kongress der Gemeinden und Regionen Europas als ein beratendes Organ, dem gewählte Vertreter der Gemeinden und Regionen oder diesen direkt verantwortliche Beamte angehören.
Quelle:
http://www.bundestag.de/internat/europarat/geschichte/geschichte1