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Übergangsgeld

Das Übergangsgeld für Abgeordnete soll den beruflichen Wiedereinstieg absichern. Sein Zweck ist es, den Abgeordneten nach dem Ausscheiden aus dem Deutschen Bundestag eine Rückkehr in den angestammten Beruf oder die Aufnahme einer neuen Berufstätigkeit zu ermöglichen. Damit trägt das Übergangsgeld dazu bei, die Unabhängigkeit der Abgeordneten zu sichern.

Denn wer ein Bundestagsmandat annimmt, gibt regelmäßig für eine ungewisse Zeit seinen bis dahin ausgeübten Beruf auf. Die Mandatsausübung fällt dabei typischerweise in einen Lebensabschnitt, der bei anderen der Förderung der eigenen beruflichen Karriere, dem Aufbau und der Expansion des eigenen Betriebes oder einer Rechtsanwaltskanzlei oder Arztpraxis dient.

Ein Abgeordneter verzichtet hierauf, ohne zu wissen, ob er überhaupt wiedergewählt wird. Wenn nicht, kann er nur in seine vorherige Position zurückkehren. Existiert sein Betrieb aber nicht mehr, hat er nach dem Ausscheiden aus dem Bundestag keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Auch wer vorher selbständig oder freiberuflich tätig war, muss häufig wieder ganz von vorne anfangen.

Für jedes Jahr der Parlamentszugehörigkeit wird ein Monat Übergangsgeld in Höhe der jeweils aktuellen Abgeordnetenentschädigung gezahlt, nach einer Wahlperiode also für vier Monate, insgesamt längstens für achtzehn Monate. Ab dem zweiten Monat nach dem Ausscheiden werden alle sonstigen Einkünfte - auch solche aus privaten Quellen - auf das Übergangsgeld angerechnet.

Quelle: http://www.bundestag.de/mdb/mdb_diaeten/1335b
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