Glossar
Wahlen
Indemnität
Nach dem Grundgesetz darf ein Abgeordneter zu
keiner Zeit wegen seines Abstimmungsverhaltens oder wegen einer
Äußerung, die er im Bundestag oder in einem der
Ausschüsse des Bundestages gemacht hat, gerichtlich oder
dienstlich verfolgt oder in anderer Weise außerhalb des
Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dieser Schutz gilt
auch für Äußerungen in den Fraktionen oder in der
Gruppe.
Dagegen gilt dieses Recht nicht für Äußerungen außerhalb des parlamentarischen Bereichs und auch nicht für verleumderische Beleidigungen.
Indemnität und Immunität sind nach der historischen Entwicklung wesentliche Erfordernisse dafür, dass Abgeordnete sich frei entscheiden können und das Parlament funktionsfähig bleibt.
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Dagegen gilt dieses Recht nicht für Äußerungen außerhalb des parlamentarischen Bereichs und auch nicht für verleumderische Beleidigungen.
Indemnität und Immunität sind nach der historischen Entwicklung wesentliche Erfordernisse dafür, dass Abgeordnete sich frei entscheiden können und das Parlament funktionsfähig bleibt.
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Quelle:
http://www.bundestag.de/parlament/wahlen/wahlgl/i/i02