Bildwortmarke des Deutschen Bundestages . - Schriftzug und Bundestagsadler
English    | Français   
 |  Sitemap  |  Kontakt  |  Fragen/FAQ  |  Druckversion
 
Startseite > WISSEN > Glossar >
[ zurück ]   [ Übersicht ]   [ weiter ]

A  B  C - E  F  G  H - K  L - R  S - U  V - W  X - Z


Geschäftsordnung

Das Erfolgsgeheimnis der parlamentarischen Demokratie liegt darin, dass die Minderheit jederzeit begründete Hoffnung hat, zur Mehrheit zu werden, und die Mehrheit jederzeit damit rechnen muss, zur Minderheit zu werden. Jeder hat also ein Interesse daran, Regeln zu entwickeln, mit denen sowohl Regierung wie Opposition leben können. Das wird deutlich in der um Ausgleich der Interessen bemühten Geschäftsordnung des Bundestages, in der die Funktionen, die Rechte und Pflichten, die Einberufungen und Abläufe von Sitzungen und vieles mehr detailliert vorgeschrieben wird. Im Gegensatz zu den ersten deutschen Parlamenten in monarchischer Zeit, in der Kaiser und Könige glaubten, den Abgeordneten eine "Disziplin" vorgeben zu müssen, legt das Grundgesetz in Artikel 40 fest: "Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung." Damit ist die Geschäftsordnung autonomes Satzungsrecht des Parlamentes. Sie muss zwar nach jeder Wahl neu beschlossen werden. Doch in der Regel übernimmt der Bundestag die Geschäftsordnung seines Vorgänger-Parlamentes und verändert sie im Verlauf der Wahlperiode nur gelegentlich, dabei weniger in ihren Gründzügen als in kleinen Details.

Quelle: Blickpunkt Bundestag - November 2002

Quelle: http://www.bundestag.de/wissen/glossar/181411b
Seitenanfang
Druckversion