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Gewaltenteilung
Seit der klassischen Gewaltenteilungslehre, die vor allem auf den englischen Philosophen John Locke (1632 -1704)und den französischen Schriftsteller und Staatsphilosophen Charles de Montesquieu (1689 -1755) zurückgeht, wird unter Gewaltenteilung die Aufteilung der staatlichen Gewalt in mehrere Gewalten verstanden, die sich gegenseitig kontrollieren und beschränken und die von verschiedenen Personen ausgeübt werden. Herkömmlich wird dabei zwischen legislativer, exekutiver und judikativer Gewalt unterschieden. Die Gewaltenteilung wird in den Artikeln 1 Absatz 3 und 20 Absatz 2 GG geregelt und gehört somit zu den unabänderlichen Prinzipien.
Quelle: Parlamentsdeutsch, Erläuterungen zu parlamentarischen Begriffen - 2003