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Verbände

Der Präsident des Bundestages führt eine öffentliche Liste, in der alle Verbände, die Interessen gegenüber dem Bundestag oder der Bundesregierung vertreten, eingetragen werden. Eine Anhörung ihrer Vertreter findet nur statt, wenn sie sich in diese Liste eingetragen und dabei folgende Angaben gemacht haben: Name und Sitz, Zusammensetzung von Vorstand und Geschäftsführung, Interessenbereich des Verbandes, Mitgliederzahl, Namen der Verbandsträger sowie Anschrift der Geschäftsstelle am Sitz von Bundestag und Bundesregierung. Da die Existenz solcher Verbände dem freiheitlichen und pluralistischen Konzept des Grundgesetzes entspricht, wird ihr Einfluss nicht etwa nur staatlich geduldet, sondern gesucht und rechtlich geordnet. So hat das Parlament die Möglichkeit, die verschiedenen Standpunkte der Betroffenen zur Kenntnis zu nehmen, um später eine gerechte und ausgewogene Entscheidung treffen zu können. Außerdem können Gesetzgebung und Verwaltung ihre Maßnahmen treffsicherer machen, wenn der Sachverstand der betroffenen Kreise mit in die Formulierung von Regelungen eingebracht wird.

Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999

Quelle: http://www.bundestag.de/wissen/glossar/181810
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