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Wahlrecht

Der Bundestag wird in einer Kombination von Mehrheits­ und Verhältniswahlrecht gewählt. Nach dem Mehrheitswahlrecht ist gewählt, wer die meisten Stimmen im Wahlkreis erhält. Nach dem Verhältniswahlrecht werden die Sitze nach dem Anteil der Stimmen vergeben, die auf die in Landeslisten kandidierenden Parteien entfallen (Zweitstimme). Das Wahlrecht der Bundesrepublik kombiniert beide Verfahren derart, dass die Hälfte der Abgeordneten aus direkter Wahl (Erststimmen) in ihren Wahlkreisen und die andere Hälfte nach dem Verhältnis­ wahlrecht in den Bundestag einzieht. Das Bundesgebiet ist in 299 Wahlkreise aufgeteilt. Über die Zusammensetzung des Bundestages entscheiden die für die Parteien abgegebenen Zweitstimmen, bezogen auf die 603 Sitze im Bundestag. Berücksichtigt werden dabei nur Parteien, die mindestens fünf Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen ein Direktmandat errungen haben oder eine nationale Minderheit vertreten (Bundeswahlgesetz § 6 Absatz 6). Sowohl bei der Aufstellung der Wahlkreisbewerber/innen als auch der Landeslisten mit der Festlegung der zu berücksichtigenden Reihenfolge bei der Vergabe der Sitze im Bundestag ist eine Mitwirkung der Wahlbürger/innen, sofern sie nicht in Parteien engagiert sind, nicht möglich. Auch bei der Wahl selbst ist eine Veränderung der auf den Stimmzetteln vorgegebenen Wahlkreisbewerber/innen und Landeslisten nicht möglich. Dies wäre nur bei der Zulassung von Panaschieren, bei dem sowohl eine Partei als auch Personen unabhängig von der gewählten Partei gewählt werden können, oder durch Kumulieren von Stimmen auf bestimmte Personen möglich.

Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999, aktualisiert Jan. 2003

Quelle: http://www.bundestag.de/wissen/glossar/181819
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