Inneres. Die Bundesregierung beabsichtigt, die Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen neu zu regeln, und hat dazu den Entwurf eines Einsatzversorgungsgesetzes (15/3416) vorgelegt. Sie begründet das mit ihrer Entscheidung, im internationalen Rahmen durch Auslandseinsätze von Soldatinnen und Soldaten, Beamtinnen und Beamten sowie sonstigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes gesteigerte Verantwortung zu übernehmen. Die bisherige Absicherung nach den Regelungen in den jeweiligen Versorgungsgesetzen werde der Außenverantwortung und den neuen Herausforderungen nicht in vollem Umfange gerecht, stellt sie fest.
Institut für Einsatzversorgung geplant
Mit dem Gesetzentwurf soll deshalb das Versorgungsrecht bei Auslandseinsätzen den veränderten Anforderungen angepasst werden. Geplant ist, in Soldaten- und Beamtenversorgung ein neues Institut "Einsatzversorgung" und einen neuen Begriff "Einsatzunfall" zu schaffen. Die statusabhängig zu gewährende Einsatzversorgung umfasse grundsätzlich alle Leistungen der Dienstunfallfürsorge, heißt es in dem Entwurf. Als Besonderheiten gelten dabei die grundsätzliche Gewährung der erhöhten (qualifizierten) Unfallversorgung bei Einsatzunfällen und einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 Prozent sowie Ausgleichszahlungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz an Angehörige anderer Statusgruppen außer Berufssoldaten und Beamten. Ferner sollen die Beträge für die einmalige Entschädigung und die einmalige Unfallentschädigung, insbesondere für hinterbliebene Ehegatten und versorgungsberechtigte Kinder für Inlands- und Auslandsunfälle angehoben und die Leistungsregelungen zum vermögensrechtlichen Schadensausgleich in besonderen Fällen vereinfacht werden. Neben den Rechtsanpassungen im Hinblick auf besondere Auslandsverwendungen sind laut Entwurf eine Berichtigung des Sonderzahlungsrechtes des Bundes sowie eine Änderung im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung vorgesehen.