Ausschüsse
16. Wahlperiode
Der Verteidigungsausschuss als Untersuchungsausschuss
Eine besonders herausgehobene Position hat der Verteidigungsausschuss dadurch erfahren, dass er sich als einziger Ausschuss selbst als Untersuchungsausschuss einsetzen kann (Art. 45a Abs. 2 GG). Bei allen anderen Ausschüssen ist dazu ein entsprechender Parlamentsbeschluss erforderlich. Ein Untersuchungsausschuss ist die stärkste Waffe des Parlaments, um Regierungsverhalten zu kontrollieren. Er tagt, soweit nicht die militärische Geheimhaltung dagegenspricht, bei den Beweisaufnahmen in öffentlicher Sitzung. Die Bewertungssitzungen erfolgen grundsätzlich in nichtöffentlicher Sitzung.
Quelle:
http://www.bundestag.de/ausschuesse/a12/aufgaben/aufg03