Zum Namensrecht nach einem Verfassungsgerichtsurteil Stellung beziehen
Berlin: (hib/WOL) Der Umsetzung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVG) zum Namensrecht nach Ehescheidung und bei einer Neuheirat gilt das Interesse der FDP in einer Kleinen Anfrage ( 15/2889). Nachdem vor allem Adelsverbände öffentlich gegen die vorgesehene erweiterte Möglichkeit bei der Ehenamenswahl protestiert und auf eine drohende Titelinflation hingewiesen hätten, habe der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages empfohlen, zur Abwendung einer Mißbrauchsgefahr die Ehenamenswahl wieder auf die Geburtsnamen der Ehegatten zu begrenzen. Nach geltender Rechtslage könne damit der in früherer Ehe erworbene Name nicht als Ehenamen an einen neuen Ehegatten weitergegeben werden.
t)Dagegen habe das BVG am 18. Februar entschieden, entgegen der Stellungnahme des Bundesjustizministeriums sei der einschlägige Paragraph 1355 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht vereinbar mit dem Grundgesetz, wenn er ausschließe, dass Ehegatten einen durch frühere Eheschließung erworbenen Familiennamen zum Ehenamen bestimmen können, den einer von beiden zum Zeitpunkt einer (neuen) Eheschließung führe. Das BVG hatte zur Gefahr des Mißbrauchs und des Erwerb eines "schönen Namens" durch Scheinehen angeführt, einer solchen Gefahr sei mit den Mitteln zu begegnen, die Scheinehen verhindern helfen, nicht aber mit dem Namensrecht. Die Bundesregierung soll nun darlegen, welche Tatsachen einer Mißbrauchsgefahr bei "schönen Namen" zugrunde liegen, ob sie die Befürchtung der Adelsverbände teile, dass es zu einer Titelinflation kommen könne, und wie sie der Rechtslage, die durch das Urteil des BVG geschaffen worden ist, begegnen wolle.
u) v)