hib-Meldung
363/2006
Datum: 29.11.2006
heute im Bundestag - 29.11.2006
Regelungen zu unbekannten Nutzungsarten im Urheberrecht umstritten
16/1828) geplante künftige
Übertragbarkeit von Nutzungsrechten für noch nicht
bekannte Nutzungsarten ist unter Experten umstritten. Das wurde
während einer öffentlichen Anhörung im
Rechtsausschuss am Mittwochvormittag deutlich. Vorgesehen ist, dass
der Urheber zukünftig eine Nutzung seiner Werke auch für
bisher noch nicht bekannte Medien einräumt. Dafür solle
er eine gesonderte, angemessene Vergütung erhalten. Bis zum
Beginn der Verwertung in der neuen Nutzungsart könne der
Urheber noch seine Meinung ändern und die eingeräumten
Rechte widerrufen. Professor Joachim Bornkamm, Richter am
Bundesgerichtshof in Karlsruhe, begrüßte den Entwurf.
Die bisherigen Regelungen seien angesichts der rasanten technischen
Entwicklung nicht mehr ausreichend. So sei beispielsweise die
Auflage eines Buches als CD-ROM mit einer umständlichen und
auch teuren Nachverhandlung der Rechte verbunden. Auch im Interesse
der Urheber müsse es möglich sein, die Rechte für
zukünftige Nutzungsarten klar zu regeln. Wichtig dabei sei
eine angemessene Beteiligung der Urheber an der neuen Nutzung. Auch
Professor Fred Breinersdorfer vom PEN-Zentrum Berlin sah die
angemessene Beteiligung der Urheber als wichtigen Punkt an. Von
ebenso hoher Bedeutung sei allerdings die Möglichkeit des
Autors, Einfluss auf die Art der Verwertung zu nehmen. Die
Verwaltung der unbekannten Nutzungsarten solle in die Hände
der Verwertungsgesellschaften gelegt werden. Damit hätten
Autoren und Nutzer klare Ansprechpartner. Dem widersprach Professor
Johannes Kreile von der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft. Es
müsse eine individuelle Regelung zwischen Autor und Nutzer
möglich sein. Dies könne die Verwertungsgesellschaft
nicht gewährleisten. Kreile begrüßte insgesamt den
Entwurf, da mit der vertragsbasierten Übertragbarkeit der
Nutzungsrechte Rechts- und Planungssicherheit bei der Herstellung
und Verwertung von Filmwerken gewährleistet sei. Ein
Widerrufsrecht nannte er "nicht sinnvoll". Im Gegensatz dazu machte
sich Steffen Schmidt-Hug vom Bundesverband Regie, der zwei Drittel
der Fernseh- und Filmregisseure in Deutschland vertritt, für
das Widerrufsrecht stark. Der Verband sieht in der im Gesetz
vorgesehenen "Sonderregelung für die Filmwirtschaft", die den
Filmurhebern die Widerrufsmöglichkeit versagt, eine
"Diskriminierung der Filmurheber". Die Sonderregelung sei "ein
nicht hinnehmbarer Eingriff in das
Urheberpersönlichkeitsrecht", so Schmidt-Hug. Als "nicht
ausgereift" bezeichnete Professor Haimo Schack von der
Universität Kiel den Entwurf. Der Gesetzgeber müsse sich
darauf beschränken, bekannte Nutzungsarten zu regulieren. Eine
gesetzliche Regelung aller zukünftigen unbekannten
Nutzungsarten führe dazu, dass der Urheber Rechte vergibt,
deren Wert und wirtschaftliche Bedeutung er bei Vertragsschluss
noch nicht erkennen könne. Dies sei nicht akzeptabel.
Zumindest zu Lebzeiten müsse der Urheber frei entscheiden
dürfen, ob sein Werk auch in der neuen Nutzungsart genutzt
werden dürfe. Auch Wolfgang Schimmel von der Initiative
Urheberrecht kritisierte die Übertragung "unabsehbarer" Rechte
in die Zukunft. Zwar habe der Urheber ein Interesse daran, dass
seine Werke auch auf aktuellen Medien zu erhalten seien, doch
müsse er weiterhin auch direkt darauf Einfluss nehmen
können. Ungeklärt sei auch das Problem der
Vergütung. Das Gesetz verlange von einem Nutzer explizit
nicht, den Urheber eines Werkes ausfindig zu machen. So sei eine
angemessene Vergütung auch nicht zu erwarten. Die Novellierung
tue Not sagte hingegen Peter Weber vom Zweiten Deutschen Fernsehen
(ZDF). Dies sei insbesondere im Interesse der Nutzung prall
gefüllter Archive. Bisher sei eine sehr mühevolle
Einzelklärung nötig, wolle man alte Werke auf neuen
Medien präsentieren. Den öffentlich-rechtlichen Sendern
gehe es dabei nicht um eine Senkung der Vergütung, stellte
Weber klar. Diese Ansprüche wolle man weiterhin angemessen
befriedigen.
Berlin: (hib/HAU) Die von der Bundesregierung im Rahmen der
Urheberrechtsnovelle (
Quelle:
http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2006/2006_363/08