Amtsprinzip und Amtsverantwortung im elektronischen Zeitalter
In den letzten Jahren ist Electronic Government bzw. E-Government zu einem neuen Modernisierungsparadigma für Staat und Verwaltung geworden. Gleichwohl gibt es keine allgemein gültige Definition: Jörn von Lucke und Heinrich Reinermann bezeichnen E-Government als "Abwicklung geschäftlicher Prozesse im Zusammenhang mit Regieren und Verwalten (Government) mithilfe von Informations- und Kommunikationstechniken über elektronische Medien" 1 . Stephan A. Jansen und Birger P. Priddat möchten unter E-Government die Virtualisierung des Staates verstehen, "als ein elektronisches 'one-stop non-stop'-Angebot von digitalisierten, integrierten, personalisierten und jederzeit verfügbaren Services/Prozessen (G2C = government to citizen) sowie als elektronische Demokratie (eDemocracy) durch ein citizen empowerment zur stärkeren Einbindung der Bürger (C2G = citizen to government)" 2 .
E-Government als integrativer Begriff verknüpft die elektronische Verwaltungsmodernisierung mit dem Moment der Bürgerpartizipation. Eine Studie der Bertelsmann Stiftung spricht deshalb von einem "guten" und "richtigen" E-Government, wenn es gelingt, Modernisierung und Demokratisierung als "zwei Seiten einer Medaille" 3 umsichtig auszubalancieren und miteinander in Einklang zubringen. Elektronische Bürgerdienste und Informationsangebote (E-Administration) werden durch die Stärkung partizipativer Elemente (E-Democracy) zum Balanced E-Government fortentwickelt. E-Government hat demnach die geeigneten Instrumente zur Verfügung zu stellen, um die Leitgedanken der Verwaltungsmodernisierung, Transparenz und Effizienz, umsetzen zu können. Das Internet ermöglicht dabei der öffentlichen Hand, ihre Funktion als kundennaher Dienstleister auszubauen, und die Bürgerinnen und Bürger erhalten neue Optionen, durch elektronisch vermittelte Willensbekundungen am öffentlichen Leben zu partizipieren. "Am Ende der Entwicklung soll die Informationsgesellschaft stehen, in welcher der Bürger Mitarbeiter, Politiker Partner und Verwalter Gestalter des Wandels sind. Am Ende steht also ein neuer Anfang: Die demokratische Bürgergesellschaft als das große Ziel der Verwaltungsmodernisierung." 4
Dieses Konzept von E-Government greift über verwaltungsinterne Modernisierungsziele wie Effizienz- und Effektivitätssteigerung weit hinaus. Neben dem Leitbild einer neuen, "managerialen" Verwaltungskultur steht gleichberechtigt das "einer erneuerten politischen Kultur, in der die traditionelle Distanz zwischen Staat und Bürgergesellschaft wenn schon nicht aufgehoben, so doch deutlich verringert sein wird" 5 . Während E-Government von seiner Zielrichtung an Konzepte der Verwaltungsmodernisierung (New Public Management, Neues Steuerungsmodell) anknüpft, intendiert E-Governance eine Öffnung der anfangs nur verwaltungsintern ausgerichteten Reformkonzepte: "Das anfängliche Hauptziel (...) Effizienzsteigerung (...) bekommt eine demokratische Zielerweiterung." 6 Und schließlich werden inzwischen auch die engen Zusammenhänge zwischen E-Government und "Good Governance" u.a. in Studien der OECD thematisiert: "E-government can help build trust between governments and citizens. Building trust between governments and citizens is fundamental to good governance." 7
E-Government, verstanden als Strategie zur Modernisierung von Staat, Verwaltung und Bürgergesellschaft, birgt Chancen und Risiken. Mit einer Verstärkung der Dienstleistungs- und Kundenorientierung bei gleichzeitiger Implementierung eines modernen Personalmanagements erweitern sich die Anforderungen an Verwaltungsentscheidungen: Aus den neuen, komplexen Kommunikations- und Interaktionsverhältnissen resultieren spezifische Anforderungen an einen verantwortungsbewussten Umgang mit den Informationen und den technischen Möglichkeiten ihrer Verarbeitung. Galt bereits bisher "die rationale Entscheidungsfindung als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips und die Nachvollziehbarkeit und Begründung der Entscheidung als Voraussetzung für Akzeptanz und gerichtliche Kontrolle", so erwachsen mit E-Government "neue Anforderungen an Transparenz, Rechenschaftslegung und Verantwortlichkeit" 8 .
Die am "New Public Management"-Paradigma orientierte Modernisierungspolitik zeigt immer deutlicher zwei zentrale Defizite: 9 Aus der zunehmenden Ökonomisierung des Staatshandelns resultieren Spannungen zwischen den tradierten rechtsstaatlichen Grundstrukturen und den (neu-en) Organisationsdesigns und Handlungskonzepten. Zweitens wirft der Dualismus von stark regelorientierten Steuerungssystemen einerseits und ergebnisorientierten Anreizstrukturen andererseits immer drängender die Frage nach ethischen Standards und normativen Leitlinien für öffentlich Bedienstete, (politische) Führungskräfte und Politikerinnen und Politiker auf. 10 Die Protagonisten der Staats- und Verwaltungsmodernisierung reagieren auf das Schwinden sozialer Normen und berufsethischer Standards bei öffentlichen Amtsinhabern mit der Entwicklung einer expliziten Ethik des öffentlichen Dienstes, welche Werte und Verhaltensmaßregeln vermitteln soll. 11 Die aktuellen Bemühungen internationaler Organisationen und insbesondere der Kernanwenderstaaten 12 von "New Public Management" um "Ethics Infrastructure" 13 , "Ethical Conduct in the Public Service" und "Ethics Management" 14 resultieren aus der Einsicht, dass die drei Ziele Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Effektivität des Modernisierungsdesigns von "New Public Management" um ein viertes Ziel zu erweitern sind: um eine Ethik für den Public Service, die ganz allgemein für die Inhaber öffentlicher Ämter gelten soll. Denn: "Ethics is one of the important checks and balances against arbitrary use of that public power. It is a vital factor in creating and maintaining confidence in government and its institutions. (...) As such, it is a key factor in the quality of governance." 15
Verhaltensregeln (codes of conduct) sollen die Entscheidungsprozesse im öffentlichen Sektor jenseits einer Verengung auf die "drei E" (economics, efficiency und effectivity) steuern und die "Eckpfeiler der verantwortungsvollen Staatsführung" 16 fixieren. Bereits 1995 legte in Großbritannien das Committee on Standards in Public Life für die Mitglieder des Parlaments, die Minister und alle öffentlich Bediensteten sieben Leitprinzipien für ihr Handeln fest: Uneigennützigkeit (selflessness), persönliche Integrität (integrity), Objektivität (objectivity), Verantwortlichkeit (accountability), Transparenz (openness), Aufrichtigkeit (honesty) und Führung (leadership). 17 Der Ethikcode der American Society for Public Administration listet fünf Prinzipien auf: dem öffentlichen Interesse dienen (serve the public interest), die Verfassung und das Recht respektieren (respect the constitution and the law), persönliche Integrität demonstrieren (demonstrate personal integrity), ethisch orientierte Organisationen unterstützen (promote ethical organizations) und professionelle Arbeit abliefern (strive for professional excellence). 18 Offensichtlich kann angesichts der aktuellen Trends zur Modernisierung des öffentlichen Sektors und zur Deinstitutionalisierung des Berufsbeamtentums nicht länger ignoriert werden, dass die Bürgerschaft öffentlichen Institutionen nur vertraut, "wenn sie davon überzeugt (ist), dass die öffentlichen Ämter dem Allgemeininteresse dienen" 19 . "Public Sector Ethics" wird daher zu einem Schlüsselfaktor für die Beurteilung von Regierungsarbeit und Systemqualität, ja zu einem Merkmal von "Good Governance". 20
Die publizierten Leitprinzipien für eine Ethik des öffentlichen Dienstes 21 beinhalten auch die tradierten Grundprinzipien verantwortlicher Amtsführung in einer "repräsentativen Amtsdemokratie" 22 : Verantwortung, Integrität, Gerechtigkeit und Gemeinwohlorientierung. Im demokratischen Verfassungsstaat sollen diese Prinzipien sowohl in der durch das Berufsbeamtentum geprägten öffentlichen Verwaltung als auch in dem politischen, demokratisch legitimierten Wahlamt gelten. Damit kommt zum Ausdruck, dass die Verantwortung der Verwaltung "in den Rahmen eines in sich geschlossenen Systems der öffentlichen Verantwortung eingefügt" ist und "mit einem zweiten vorgeordneten Verantwortungsbereich in Beziehung gesetzt werden (muss): dem der politischen Verantwortlichkeit" 23 . Gesetze und ihr Sinn stellen das Amt in eine Gesamtordnung und verlangen vom Amtsinhaber, dass er sein Handeln an diesem Sinn ausrichtet. Dies verlangt von ihm eine interpretative Leistung seines Amtes, "welche in der Regel keine selbständige verfassungs- und gesetzesinterpretatorische Gesamtleistung sein (kann), sondern eher die Kenntnis der Amtstradition" 24 bedeutet.
Die Wurzeln des modernen Amtsbegriffs lassen sich zurückverfolgen bis in die Behördenorganisation des Römischen Kaiserreichs. Während das öffentliche Amt in der frühen römischen Republik von einer "fiktiven Einheit von Amt und Amtsinhaber ausging", vollzog sich vor allem während der Regierungszeit von Kaiser Diokletian (284 - 305 n. Chr.) "die strukturelle Trennung von Amt und Person" 25 . Der spätrömische, auf der Trennung von Amt und Person beruhende, funktionsbestimmte Amtsbegriff lebte weiter im Fränkischen Reich wie auch in der kirchlichen Kanzlei- und Verwaltungspraxis. 26 Die Auffassung vom officium als Tätigkeit und Ort amtlicher Durchführung dienstherrlich vorgegebener Ziele dient der Kennzeichnung einer anvertrauten, zeitlich, sozial und sachlich befristeten Handlungsdelegation als Amtsgewalt in Abhebung vom lebenslänglichen, meist zudem vererbbaren beneficium. Im 15. und 16. Jahrhundert begann der Amtmann der deutschen Territorien "öffentlich-rechtliche Funktionen kraft Auftrag" 27 auszuüben und konnte sich dabei auf ein geschriebenes, Rechtssicherheit gewährleistendes Organisationsrecht fürstlich erlassener Hof- und Ämterordnungen berufen. 28 Das Amt beruhte nicht mehr - als beliehenes Amt - auf Schutz und Gehorsam, sondern zunehmend auf Rechtssicherheit. 29
Im neuzeitlichen demokratischen Verfassungsstaat trat neben das Verwaltungsamt das politische Amt: Herrschaft als anvertrautes Amt auf Zeit. Indem der Amtsbegriff hier nicht in seinem engeren verwaltungstechnischen Sinne verwendet wird, sondern in der Bedeutung des englischen Wortes office, bezeichnet er nicht nur jede öffentliche Vertrauensstellung schlechthin, sondern erinnert daneben - ähnlich wie das lateinische officium - zugleich an die mit einem solchen Amt verbundenen Pflichten. Herrschaft wurde als Rechtsverhältnis konstituiert, in dem der treuhänderischen Wahrnehmung der politischen Geschäfte über den formalrechtlichen Aspekt hinaus eine materiale Qualität zukam.
Öffentliche Ämter sind heute bezogen auf eine nicht eigennützige, sondern fremdnützige Wahrnehmung allgemeiner Angelegenheiten. 30 Damit schafft der moderne Verfassungsstaat klare Verantwortungszeiten und -räume; er verdeutlicht, wer sich zu verantworten hat, in welchen zeitlichen Abständen dies zu geschehen hat, vor welchen Instanzen und mit welchen Verfahren. "Verantwortung hat wesentlich mit Fragen der Zuständigkeit, der Kompetenzen, der damit verbundenen Befugnisse und Pflichten von Amtsinhabern und deren Begründungs- und Rechenschaftspflicht gegenüber anderen zu tun. (...) Vertrauen und Verantwortung bilden in jedem freiheitlichenSystem (...) unverzichtbare Grundkategorien." 31
Auch wenn gutes E-Government einen Beitrag zur Annäherung der Bürgerinnen und Bürger an den Staat zu leisten vermag, kann das grundsätzliche Verantwortlichkeits-, Akzeptanz- und Vertrauensproblem moderner Demokratien 32 durch die Einführung entsprechender Instrumente und Verfahren alleine nicht gelöst werden. Vielmehr impliziert E-Government für die Bürger zunächst eine höhere Komplexität ihrer Lebenswelten und eine zunehmende Virtualisierung der sozialen Welt. Die damit aufgeworfenen Fragen nach der gesellschaftlichen Akzeptanz, nach der Transparenz und nach den Vertrauensressourcen im elektronischen Zeitalter sind elementare Fragen nach der Qualität des Regierens im demokratischen Verfassungsstaat. 33
Mit Anthony Giddens lässt sich Vertrauen definieren "als Zutrauen zur Zuverlässigkeit einer Person oder eines Systems (...), wobei dieses Zutrauen einen Glauben an die Redlichkeit oder Zuneigung einer anderen Person oder an die Richtigkeit abstrakter Prinzipien (...) zum Ausdruck bringt" 34 . Die Notwendigkeit von Vertrauen, insbesondere im "elektronischen Zeitalter" mit zunehmend komplexeren und kontingenten Rahmenbedingungen für soziales und politisches Handeln, beruht wesentlich "auf der Unvollständigkeit des Wissens über handlungsrelevante Dinge und Zusammenhänge" 35 . Mit dem gestiegenen Bedarf an Vertrauen in modernen Gesellschaften werden "sog. Vertrauensintermediäre, d.h. institutionalisierte Vertrauensrahmungen" 36 , besonders wichtig. Institutionelle Rahmungen für Handeln und Entscheiden, die sich als institutionalisierte Vertrauensmuster, "rounding frameworks of trust" (A. Giddens), deuten lassen, sind zugleich Kernelemente von Good Governance.
Auch gutes E-Government ist nur vorstellbar als Teilaspekt guten Regierens, und zum guten Regieren gehört die Einsicht, "dass die Berufung in ein öffentliches Amt den konkreten Amtsinhaber seinerseits innerhalb des ihm übertragenen Aufgabenbereichs treuhänderisch über fremde Mittel verfügen lässt, weshalb für den Staat als auch für den öffentlichen Dienst, anders als für Privatunternehmen und Privatpersonen, besondere Pflichten gelten müssen" 37 . In Großbritannien und den USA zählen die Prinzipien eines "Responsible Government" "zum etablierten analytisch-kritischen Begriffsinstrumentarium der politischen Wissenschaft, der Verfassungsgeschichte und der öffentlichen Diskussion" 38 . Das Plädoyer in den amerikanischen "Federalist Papers" für eine Republik basiert u.a. auf ideengeschichtlichen und politiktheoretischen Überlegungen zu office, trust, virtue und honour der Amtsinhaber sowie dem popular good in einem System des limited und constitutional government. 39 Mit dem Gedanken der Anvertrautheit jedes öffentlichen Amtes sind die Prinzipien von Verantwortung und Kontrolle verbunden. Sie fungieren als Gegengewichte zu dem in einer demokratischen Verfassungsordnung erteilten Mandat zum Handeln für die Gesamtheit:"Power and strict accountability for its use are the essential constituents of good government." 40
Neben den strukturell-institutionell angelegten Responsivitäts- und Kontrollmustern gehören zur Tradition des "Responsible Government" normative und partizipatorische Komponenten. Denn erfahrungsgemäß sind rechtliche Vorkehrungen und eine machthemmende Institutionenordnung nicht hinreichend, um Amtsmissbrauch zu verhindern. Es müssen hinzutreten: regierungsfähige, gemeinwohlorientierte Eliten 41 und unter der Bürgerschaft "ein gewisses Maß an Tugend und Ehre (...), das als Basis für solches Vertrauen dienen und es rechtfertigen kann" 42 . In diesem Sinne bindet Artikel XV der Virginia Bill of Rights von 1776 den Erhalt einer freiheitlich-politischen Ordnung explizit neben den Menschenrechten, den demokratischen Normen und den Staatszielen an Bürgertugenden wie moderation, temperance, frugality und virtue. 43
Mit dem Eindringen der Begriffe und Modelle von "New Public Management" und E-Government auch in die legalistischen Verwaltungen Kontinentaleuropas werden zugleich die Defizite der Modernisierungsbewegung deutlicher. Es zeichnet sich ab, dass für eine nachhaltige Modernisierung des öffentlichen Sektors die Steuerungs- und Handlungsbeziehungen zwischen dem öffentlichen Sektor und dessen sozialer, ökonomischer und politischer Umwelt in die Konzeptionalisierung und Implementierung von Reformen einbezogen werden müssen. Angesichts der Risiken einer Denaturierung des Staates zum Wirtschaftsunternehmen und seiner Verkürzung auf die ökonomische Dimension im "New Public Management" wollen Governance-Konzepte als Ausdruck institutioneller Steuerung "all those interactive arrangements" mitbeachten, "in which public as well as private actors participate aimed at solving societal problems, or creating societal opportunities, attending to the institutions within these governance activities take place, and the stimulation of normative debates on the principles underlying all governance activities" 44 .
Die Qualität von Governance bemisst sich zunächst nicht nach der individuellen Moral von Amtsinhabern. Was von den Amtsträgern im Sinne einer "Institutionenethik" (Bernhard Sutor) gefordert wird, ist die Führung des öffentlichen Amtes gemäß seinem Sinn und im Rahmen der gesetzten Regeln. Bürger, Wähler und Repräsentierte müssen darauf vertrauen können, dass, wer immer ein öffentliches Amt innehat, "sich - bei allem Streit um das Gemeinwohl - prinzipiell auf die im Amt institutionalisierte Gemeinwohlbindung einlässt, das heißt sich als dem Ganzen verantwortlich begreift" 45 . Dementsprechend heißt Vertrauen zu bzw. in das Funktionieren von Institutionen, 46 auf die Geltung von Wertvorstellungen vertrauen zu können und darauf, "dass sich das Handeln auch unbekannter anderer Personen in allen denkbaren und nicht vorhersehbaren Situationen ebenfalls an genau diesen Wertvorstellungen orientiert und dass Organisationen in Bezug auf diese Wertvorstellungen strukturiert und kontrolliert sind" 47 .
Auch wenn bis heute ein Rest von amtsethischen Ansprüchen übrig geblieben ist, die im allgemeinen Rechtsbewusstsein verankert sind und bei Verstößen empfindliche Reaktionen auslösen können, 48 ist es mit der Entwicklung systematischer und in sich schlüssiger Verhaltenskodizes für die öffentlich Bediensteten und die politischen Amtsträger allein nicht getan. Die Bemühungen um einen Wertekatalog für die Inhaberinnen und Inhaber öffentlicher Ämter, welcher über Grundaussagen, formelle und prozedurale Aspekte hinauszugehen versucht, verweisen auf elementare Fragestellungen der Demokratietheorie: "The public interest is about maintaining the democratic system, and requires for its purpose a system of responsible public institutions staffed by public servants whose duty it is to promote and protect the interests of all." 49
Man mag einwenden, dass die Amtsinhaber - gleich ob dem öffentlichen Dienst oder der "politischen Klasse" zugehörig - nicht mehr als das Spiegelbild der jeweiligen Gesellschaft sein können. Doch die kritische Zurückweisung von Korruption und Machtmissbrauch basiert nicht nur auf den jüngsten Einsichten der Weltbank, nach denen "higher levels of corruption are associated with lower growth and lower levels of per capita income" 50 . Vielmehr artikuliert sich im öffentlichen Unbehagen an Korruption und Amtsmissbrauch auch ein Rest jener Überzeugung, nach der den Regierenden die Aufgabenwahrnehmung treuhänderisch anvertraut worden ist. 51 Verantwortungsbewusste Amtsführung und vertrauenswürdige Amtsinhaberinnen und -inhaber sind zentrale Elemente des demokratischen Verfassungsstaates. Zugleich schaffen sie "ein günstiges Umfeld für Unternehmen" und fördern "auf diese Weise das Funktionieren der Märkte sowie das Wirtschaftswachstum" 52 .
Der Amtsgedanke und die "ethische Idee des Amtes" (Josef Isensee) unterliegen dem gesellschaftlichen Wandel. Doch im aktuellen Modernisierungsklima werden die Zusammenhänge zwischen gutem Regieren und einer Ethik der Amtsinhabenden immer deutlicher: Ganz im Sinne von Max Webers Modell rationaler, legaler Herrschaft der Bürokratie imponiert bislang das normative Programm des bundesdeutschen Beamtenrechts durch Konsequenz und Geschlossenheit. 53 Die Semantik der Beamtengesetze lässt aber auch deutlich werden, "daß die Amts- und Dienstpflichten sich nicht vollständig verrechtlichen lassen, daß ein überschießender ethischer Rest bleibt, mehr noch, daß das Amt des Beamten wie jedes andere Amt auch ethische Erwartungen an seinen Inhaber verkörpert" 54 . Eine solche Ethik kann nur wirksam sein als "Ausdruck einer gewordenen Gemeinsamkeit (...) und teilt mit der Tradition sowohl die Übertragbarkeit wie auch den Übertragungsanspruch" 55 .
Zu den positiven Traditionen, welche als durchaus kompatibel mit dem Ziel einer Modernisierung von Staat und Verwaltung anzusehen sind, zählt das Amtsprinzip im demokratischen Verfassungsstaat, dem eine ethisch-moralische Dimension inhärent ist. 56 Das Amt ist "die Bedingung der Möglichkeit des Verfassungsstaates, der darauf angelegt ist, dass Gesetze herrschen und nicht persönliche Willkür, dass der allgemeine Wille, der sich im demokratischen Gesetz verkörpert, gerecht und wirksam umgesetzt wird" 57 . Eben diese Einsicht spiegeln inzwischen auch Studien wider, die sich um eine kritische Zwischenbilanz zur Modernisierung des öffentlichen Sektors in den Ländern der OECD bemühen: "Citizens trust public institutions when they know that public offices are used for the public good." 58
1 'Jörn von
Lucke/Heinrich Reinermann, Speyerer Definition on Electronic
Government, in: Heinrich Reinermann/Jörn von Lucke (Hrsg.),
Electronic Government in Deutschland. Speyerer Forschungsbericht
226, Speyer 2002, S. 1 - 8.'
2 'Stephan A. Jansen/Birger P. Priddat,
Electronic Government. Neue Potentiale für einen modernen
Staat, Stuttgart 2001, S. 91f.'
3 'Bertelsmann Stiftung, Balanced
E-Government. Elektronisches Regieren zwischen administrativer
Effizienz und bürgernaher Demokratie, Gütersloh 2002, S.
3.'
4 'Bertelsmann Stiftung. Projektgruppe
E-Government, 10-Punkte-Plan für gutes E-Government. Ein
Fahrplan zur Verwaltungsmodernisierung und Stärkung der
Bürgergesellschaft, Gütersloh 2002, S. 2.'
5 'Stefan Friedrichs/Thomas Hart/Oliver
Schmidt, `Balanced E-Government`: Visionen und Prozesse zwischen
Bürgernähe und Verwaltungsmodernisierung, in: Aus Politik
und Zeitgeschichte, B 39 - 40/2002, S. 12 - 23, hier: S. 18.'
6 'Max von Bismarck/Daniel Dettling/Tino
Schuppan, E-Governance in der Wissensgesellschaft - Neue
Dimensionen der politischen Willensbildung, in: Kursbuch Internet
und Politik, 2 (2002), S. 23 - 37, hier: S. 26.'
7 'OECD, Checklist for e-Government
Leaders, in: www.oecd.org/dataoecd/62/58/11923031.pdf (16.1.2004),
S. 3. Siehe auch Jacques Bourgault, Implications de la `bonne
gouvernance`, in: Joan Corkery (Hrsg.), Governance: Concepts &
Applications, Brussels 1999, S. 173 - 189.'
8 'Hermann Hill, Electronic Government -
Strategie zur Modernisierung von Staat und Verwaltung, in: Aus
Politik und Zeitgeschichte, B 39 - 40/2002, S. 24 - 36, hier: S.
34.'
9 'Vgl. Philippe Keraudren,
Administrative reform, ethics and openess: the balance between
effectiveness and administrative identity, in: International Review
of Administrative Sciences, 61 (1994) 1, S. 41 - 60.'
10 'Vgl. OECD, Ethics in the Public
Service. Public Management Occasional Papers, Nr. 14, Paris 1996,
S. 19ff.; OECD, Building Public Trust: Ethics Measures in OECD
Countries. PUMA Policy Brief, No. 7, Paris 2000.'
11 'Vgl. Kathryn G. Denhardt, The
Ethics of Public Service, New York u.a. 1988; Richard A. Chapman
(Hrsg.), Ethics in Public Service for the New Millenium, Aldershot
u.a. 2000.'
12 'So die Bezeichnung für
Australien, Großbritannien und Neuseeland bei Rainer Koch,
Umbau Öffentlicher Dienste, Wiesbaden 2004, S.V.'
13 'Vgl. OECD, Ethics and Corruption,
in: www.oecd.org/puma/ethics/infras.htm (12.09.2003).'
14 'Seiichi Kondo, Fostering Dialogue
to strengthen Good Governance, in: OECD, Public Sector Transparency
and Accountability: Making it Happen, Paris 2002, S. 7 - 11, hier:
S. 11.'
15 'OECD, Ethics in the Public Service
(Anm. 10), S. 15.'
16 'OECD, Die Förderung der Ethik
im öffentlichen Dienst. Maßnahmen in den
OECD-Mitgliedstaaten, in: www. oecd.org/dataoecd/60/29/1899729.pdf
(20.2.2004), S. 1.'
17 'Vgl. Lord Nolan, First Report of
the Committee on Standards in Public Life, Cm. 2850-I, London
1995.'
18 'Vgl. Code of Ethics der American
Society for Public Administration, abgedruckt in: Karl-Peter
Sommermann, Brauchen wir eine Ethik des öffentlichen
Dienstes?, in: Verwaltungsarchiv, 89 (1998), S. 290 - 305, hier: S.
303 - 305.'
19 'OECD (Anm. 16), S. 5.'
20 'Vgl. zum Begriff `Good Governance`
u.a. Klaus König, Öffentliches Management und Governance
als Verwaltungskonzepte, in: Die Öffentliche Verwaltung, 54
(2001) 15, S. 617 - 625; Christian Theobald, Zehn Eckpunkte zu Good
Governance, in: Klaus König/Markus Adam (Hrsg.), Governance
als entwicklungspolitischer Ansatz. Speyerer Forschungsbericht 219,
Speyer 2001, S. 35 - 66.'
21 'Besonders prägnant: OECD,
Trust in Government. Ethics Measures in OECD Countries, Paris 2000,
S. 12: `OECD countries have reemphasized the `traditional` values
while giving them a modern content and combining them with `new`
values (...).`'
22 'Vgl. Wilhelm Hennis, Amtsgedanke
und Demokratiebegriff, in: ders., Die missverstandene Demokratie,
Freiburg i.Br. 1973, S. 9 - 25, hier: S. 14, S. 11.'
23 'Fritz Morstein Marx, Beamtenethos
und Verwaltungsethik, in: Verwaltungsarchiv, 54 (1963) 4, S. 323 -
344, hier: S. 325.'
24 'Michael Hereth, Politik zwischen
Parteiendemokratie, konstitutionellem Cäsarismus und
Amtspflichten, in: Zeitschrift für Politik, 28 (1981) 4, S.
358 - 380, hier: S. 375.'
25 'Gerlinde Sommer, Verantwortung als
demokratisches Staatsprinzip, in: Raban Graf von Westphalen
(Hrsg.), Deutsches Regierungssystem, München-Wien 2001, S. 99
- 121, hier: S. 104.'
26 'Vgl. Joachim Ritter, Artikel `Amt`,
in: ders. (Hrsg.), Historisches Wörterbuch der Philosophie,
Darmstadt 1971, Bd. 1, Sp. 210ff.'
27 'Fritz Hartung, Deutsche
Verfassungsgeschichte vom 15. Jahrhundert bis zur Gegenwart,
Stuttgart 19699, S. 49f.'
28 'Vgl. Wolfgang Sellert (Hrsg.), Die
Ordnungen des Reichshofrates 1550 - 1766, 2 Halbbde., Köln
1980/1990.'
29 'Vgl. Gerlinde Sommer,
Institutionelle Verantwortung. Grundlage einer Theorie politischer
Institutionen, München-Wien 1997, S. 116.'
30 'Vgl. Ernst-Wolfgang
Böckenförde, Die Krise unserer Demokratie verlangt eine
Rückbildung des Parteienstaates, in: Frankfurter Allgemeine
Zeitung (FAZ) vom 14.2. 2000, S. 3.'
31 'Winfried Steffani, Vertrauen und
Verantwortung in der Politik, in: Ingeborg Villinger/Gisela
Riescher/Jürgen Rüland (Hrsg.), Politik und
Verantwortung, Freiburg i.Br. 2000, S. 234 - 242, hier: S.
237f.'
32 'Vgl. ausführlich Gesine
Schwan, Politik ohne Vertrauen? Ideengeschichtliche und
systematische Überlegungen zum Verhältnis von Politik und
Vertrauen, in: Peter Haungs (Hrsg.), Politik ohne Vertrauen?,
Baden-Baden 1990, S. 9 - 30.'
33 'Zum Vertrauensproblem in virtuellen
Organisationen vgl. Lutz Becker, Wie Unternehmen atmen lernen -
Gedanken zur virtuellen Organisation, in: Walter Gora/Harald Bauer
(Hrsg.), Virtuelle Organisationen im Zeitalter von E-Business und
E-Government, Berlin u.a. 2001, S. 1 - 8.'
34 'Anthony Giddens, Konsequenzen der
Moderne, Frankfurt/M. 1995, S. 49.'
35 'Martin Endreß, Vertrauen,
Bielefeld 2002, S. 42.'
36 'Ebd., S. 43'
37 'Christian Theobald, Zur
Ökonomik des Staates. Good Governance und die Perzeption der
Weltbank, Baden-Baden 2000, S. 275. Weiterführend: Klaus
König, Good Governance - as Steering and Value Concept for the
Modern Administrative State, in: J. Corkery (Anm.7),
S.67-93..'
38 'Hella Mandt, `Responsible
Government` und kontinentale Demokratietheorie, in: dies., Politik
in der Demokratie. Aufsätze zu ihrer Theorie und
Ideengeschichte, Baden-Baden 1998, S. 9 - 11.'
39 'Vgl. die Artikel 10, 14 und 39 in:
Alexander Hamilton/James Madison/John Jay, Die Federalist-Artikel.
Politische Theorie und Verfassungskommentar der amerikanischen
Gründerväter, hrsg. von Angela Adams/Willi Paul Adams,
Paderborn 1994.'
40 'Woodrow Wilson, Congressional
Government, Boston 1985, S. 213f.'
41 'Vgl. Hartmut Wasser, Zur
politischen Ethik Thomas Jeffersons, in: I. Villinger/G.
Riescher/J. Rüland (Anm. 31), S. 259 - 266, hier: S.
260.'
42 'Alexander Hamilton, 76. Artikel,
in: ders./J. Madison/J.Jay (Anm. 39), S. 462.'
43 'Vgl. The Virginia Declaration of
Rights, Williamsburg 1776, Art. XV.'
44 'Jan Kooiman, Governance. A
Social-Political Perspective, in: Jürgen R. Grote/Bernard
Gbikpi (Hrsg.), Participatory Governance, Opladen 2002, S. 71 - 96,
hier: S. 73.'
45 'Peter Graf Kielmansegg, Wenn das
Gemeinwohl aus dem Blick gerät, in: FAZ vom 8.2. 2000, S.
3.'
46 'Weiterführend Hartmut
Jäckel, Über das Vertrauen in der Politik. Nicht an
Personen, sondern an Institutionen entscheidet sich das Wohl der
Bürger, in: P. Haungs (Anm. 32), S. 31 - 42.'
47 'M. Endreß (Anm. 35), S.
59.'
48 'Vgl. Josef Isensee, Zwischen
Amtsethos und Parteibindung - Entscheidungen des Parlaments in
eigener Sache, in: Zeitschrift für Parlamentsfragen, 31 (2000)
2, S. 402 - 424, hier: S. 413.'
49 'Barry J. O`Toole, The Public
Interest: A Political and Administrative Convenience?, in: Richard
A. Chapman (Hrsg.), Ethics in Public Service for the New Millenium,
Aldershot u.a. 2000, S. 71 - 91, hier: S. 89.'
50 'World Bank, World Development
Report 2002. Building Institutions for Markets, Washington, D.C.
2002, in: http://econ.worldbank.org/wdr/WDR2002 (19.4.2002).'
51 'Eine Umfrage in den
Mitgliedsstaaten der OECD listet acht `most frequently stated core
public service values` auf: impartiality, legality, integrity,
transparency, efficiency, equality, responsibility und justice.
Siehe OECD (Anm. 21), S. 32.'
52 'OECD (Anm 16), S. 1.'
53 'Vgl. u.a. § 36
Beamtenrechtsrahmengesetz sowie die Leitentscheidung des
Bundesgerichtshofes (BGH), BGHSt, 15, S. 88ff.'
54 'Josef Isensee, Das Amt als Medium
des Gemeinwohls in der freiheitlichen Demokratie, in: Gunnar Folke
Schuppert/Friedhelm Neidhardt (Hrsg.), Gemeinwohl - Auf der Suche
nach Substanz, in: WZB-Jahrbuch 2002, Berlin 2002, S. 241-270,
hier: S. 263.'
55 'F. Morstein Marx (Anm.23),
S.324.'
56 'Vgl. Hans Buchheim, Politik und
Ethik, München 1991; Karl Jüsten, Ethik und Ethos in der
Demokratie, Paderborn 1999.'
57 'Josef Isensee, Beamtentum -
Sonderstatus in der Gleichheitsgesellschaft, in: Verantwortung und
Leistung, (1988) 18, S. 5ff.'
58 'OECD (Anm. 21), S. 19. Siehe auch
OECD, Public Sector Modernization. Policy Brief, Paris 2003, S. 5:
`There is a danger that the constitutional, legal, cultural and
leadership factors which together create what is important and
distinctive about public services and the people who work in them,
are (...) dismissed as the bureaucratic problem which must be
`reformed`.`'