Biozid-Produkte
Umwelt. Nach Überzeugung der Bundesregierung reichen die derzeit gültigen Abgabevorschriften für Biozid-Produkte aus. Dies geht aus dem Bericht ( 15/3619) über die Ergebnisse der Prüfungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Biozidgesetzes im Jahr 2002 hervor.
Das Gesetz habe für den privaten Endverbraucher eine ähnliche Wirkung wie die Abgabevorschriften nach der Chemikalien-Verbotsverordnung. Danach sind Stoffe und Zubereitungen, die als sehr giftig, giftig, brandfördernd, hochentzündlich oder gesundheitsschädlich eingestuft werden, entsprechend zu kennzeichnen. Auch sei die Abgabe über den Versandhandel verboten. Damit werde dem Verbraucher, so die Regierung, das Signal ausgesendet, dass Biozid-Produkte Risiken in sich bergen.
Weiter heißt es, in einer auf Initiative Deutschlands zurückgehenden Protokollerklärung fordere der Rat die Europäische Kommission auf, die Notwendigkeit eines Vorschlags mit Regelungen zur Kennzeichnung von biozid-behandelten Materialen und Erzeugnissen zu prüfen. Ziel sei es, den Verbraucherschutz mit den Vorschriften der EU-Biozid-Richtlinie zu stärken.
Laut Bericht sieht die Bundesregierung keinen Anlass, an der Tauglichkeit der Strukturen des Zulassungsverfahrens für Biozid-Produkte zu zweifeln. Diese Strukturen hätten sich bereits im Vollzug der Vorschriften zur Anmeldung neuer Stoffe nach dem Chemikaliengesetz bewährt. Das Verfahren könnte aber erst dann aussagekräftig bewertet werden, wenn praktische Erfahrungen vorliegen. In einem weiteren Bericht der Regierung ( 15/3620) heißt es, die entsprechende EU-Biozid-Richtlinie sei vollständig in nationales Recht umgesetzt worden. Damit endeten im Jahre 2010 die in der Richtlinie vorgesehenen Übergangsregeln für alte Biozid-Produkte. rab