Antwort der Bundesregierung
Inneres. Über Rechtsgrundlagen und Umgang mit der Erhebung und Speicherung von Daten in vielen Bereichen informiert die Regierung in ihrer Antwort auf eine Große Anfrage der FDP ( 15/4725, 15/3256). Thematisiert werden Datenerhebung und -schutz bei Banken, für Kinder, in der Biometrie, im Gesundheitssystem, bei Kunden der Wirtschaft, beim Mobilfunk, im Internet, bei Navigationssystemen, in der Strafverfolgung, bei der Videoüberwachung, bei Kfz-Kennzeichen, beim innerbehördlichen Datenabgleich und in der internationalen Zusammenarbeit. Da die Informations- und Kommunikationstechnik weltweit stetig steigende Leistungen und immer kürzere Innovationsphasen verzeichne, sei der Übertragung und Nutzung von Daten technisch kaum eine Grenze zu setzen.
Den Risiken für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung habe das Bundesverfassungsgericht bereits 1983 in seinem Urteil zum Informationsfreiheitsgesetz Rechnung getragen. Danach habe ausdrücklich jede natürliche Person das Recht, über Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten selbst zu bestimmen. Dieses Recht dürfe nur im überwiegenden Allgemeininteresse oder Interesse Dritter eingeschränkt werden. Zudem seien seit der Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes im Mai 2001 die Grundsätze zur Datenvermeidung und Datensparsamkeit erstmals im allgemeinen Datenschutzrecht gesetzlich verankert.
Konkret wird dargelegt, das Verfassungsgericht habe für 1997 und 1998 ein strukturelles Erhebungsdefizit bei der Besteuerung privater Veräußerungsgewinne festgestellt und sich sehr kritisch mit dem Bankgeheimnis auseinandergesetzt. Es habe diese Vorschrift zwar nicht für verfassungswidrig erklärt, aber klar darauf verwiesen, sie stelle ein Hindernis für eine sachgerechte Überprüfung dar. Die Regierung prüfe nun, ob über die 1999 eingeführte Kontenabfragemöglichkeit hinaus die rechtlich gebotene Kontrolle der Einkünfte aus privaten Wertpapiergeschäften verbessert werden muss. Generell seien Beteiligte zur Mitwirkung bei der Tatsachenermittlung verpflichtet. Ermittlungen bei Dritten dürften nur dann vorgenommen werden, wenn die Mitwirkungspflicht verletzt wird oder Auskunftsersuchen keinen Erfolg versprechen. Bei anlassbezogenem Steuerstraftatverdacht könne Finanzbehörden allerdings nicht die Auskunft unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigert werden.
Da die amtliche Statistik zum Datenumfang der Wirtschaft keine Erhebungen vornehme, gehe die Antwort überwiegend auf Aspekte der Kundenbindungsprogramme durch Kundenkarten sowie den Datenschutz im Arbeitsverhältnis ein. Die Zahl der Rabatt- und Kundenkarten werde auf 24,5 bis 70 Millionen Stück geschätzt. Die Verwendung dort gespeicherter Daten sei mit Einwilligung der Kunden zulässig, wenn über Zweck und Umfang der Verwendung informiert wird. Innerhalb rechtlich enger Grenzen dürften Unternehmen diese Daten auch für Werbung verwenden sowie der Markt- und Meinungsforschung übermitteln. Eine Profilbildung zu einzelnen Personen sei dagegen nicht erlaubt. Zudem hätten die Betroffenen ein gesetzlich verankertes Widerspruchsrecht.