ÄNDERUNG DES SCHULDRECHTSANPASSUNGSGESETZES (GESETZENTWURF)
Bonn: (hib) re- Zur Lösung von Ungerechtigkeiten gegenüber Nutzerinnen und Nutzern von Erholungsgrundstücken in Ostdeutschland hat die PDS einen Gesetzentwurf ( 14/65) vorgelegt, in dem sie eine Änderung und Ergänzung der Regelungen über die Kündigung im Schuldrechtsanpassungsgesetz vorschlägt. Wegen hoher Entgelte und aus anderen Gründen müßten sich viele Nutzerinnen und Nutzer von ihren Erholungsgrundstücken trennen und ihren Vertrag kündigen.
In diesen Fällen sei es ungerecht und unbillig, die den Nutzerinnen und Nutzern zustehende Entschädigung für das Bauwerk geringer zu bemessen als im Falle einer Kündigung durch die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer. Die PDS stelle daher in allen Fällen auf den Zeitwert des Bauwerkes zur Zeit der Rückgabe des Grundstückes ab. Auch sollten die Nutzerinnen und Nutzer von den Kosten befreit werden, die sie bisher bei Vertragsbeendigung unter bestimmten Bedingungen zur Hälfte für den Abbruch des Bauwerkes zu zahlen hätten. Ferner sollte die rechtliche Möglichkeit einer Teilkündigung durch die Nutzerinnen und Nutzer geschaffen werden, damit sie wenigstens einen Teil ihres Grundstückes behalten könnten. Im übrigen sei nicht einzusehen, warum Nutzerinnen und Nutzer Entgelte in beträchtlicher Höhe für Flächen bezahlen sollten, die für Erholungszwecke nicht nutzbar seien, zum Beispiel weil es sich um Moorland handele. Abschließend schlägt die PDS vor, den Kündigungsschutz für Garagengrundstücke dem für Erholungsgrundstücke gleichzustellen.
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