TECHNISCHE AUSSTATTUNG VON PFLEGEHEIMEN IST LÄNDERSACHE (ANTWORT)
Bonn: (hib) ge- Bei der Betreuung aller pflegebedürftigen Heimbewohner ist stets die Würde des Menschen zu beachten und es sind die dafür notwendigen personellen und sachlichen Voraussetzungen zu schaffen. Das betont die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 14/363) auf eine Kleine Anfrage der PDS zu gehörlosen Menschen in vollstationären Einrichtungen ( 14/285) und legt weiter dar, daß es sich bei besonderen technischen Ausstattungsmitteln wie zum Beispiel Licht-Signalsysteme und blendfreie Beleuchtungsanlagen um Aufwendungen handelt, die dem investiven Aufwand einer Einrichtung zuzurechnen seien und somit in die Verantwortung der Länder fielen. Fraglich sei zudem, ob es sinnvoll ist, jedes Pflegeheim mit der erforderlichen technischen Ausstattung für Gehörlose auszurüsten, weil nicht damit zu rechnen sei, daß alle Heime von Gehörlosen belegt werden. Zu der Frage der Oppositionsfraktion, welche Kosten für die Pflege und Betreuung gehörloser alter Menschen "angemessen" sei, erklärt die Regierung, vor dem Hintergrund, daß die technische Ausstattung in den Heimen unterschiedlich sei und insbesondere auch von der Platzzahl abhänge, "verbietet sich eine generelle Aussage über die Angemessenheit der Kosten".
Wie aus der Antwort weiter hervorgeht, haben die Einrichtungen einen Anspruch auf die Vergütung für zusätzliche Aufwendungen zur Schulung von Personal in zugelassenen Pflegeeinrichtungen, soweit sie zu einer "wirtschaftlichen und leistungsfähigen Erfüllung ihres Versorgungsauftrages notwendig sind". Die Höhe und die näheren Einzelheiten der Vergütungen legten die Parteien der Pflegeselbstverwaltung fest, erläutert die Regierung. Dasselbe gelte im übrigen für die Aufbringung der Kosten für Supervision.
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