NEUES GESETZ BRINGT MEHREINNAHMEN FÜR RENTENVERSICHERUNG (ANTWORT)
Bonn: (hib) as- Die Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse wird schätzungsweise 1999 für die Rentenversicherung zu Beitragseinnahmen in Höhe von 1,9 Milliarden DM, in den Folgejahren zu Beitragseinnahmen in Höhe von 2,85 Milliarden DM führen. Für die gesetzliche Krankenversicherung werden 1999 Beitragseinnahmen in Höhe von 1,35 Milliarden DM erwartet, in den Folgejahren in Höhe von 2 Milliarden DM, erläutert die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 14/494) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion zu der Neuregelung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse ( 14/387). Da die Zahl der geringfügig Beschäftigten, die freiwillig ihren Beitrag zur Rentenversicherung aufstocken, nicht einzuschätzen sei, seien in den genannten Einnahmen Beiträge aus möglichen Aufstockungsfällen nicht enthalten. Insofern seien derzeit für diese Einnahmen auch keine Leistungsausgaben quantifizierbar. Für die aus den pauschalen Arbeitgeberbeiträgen entstehenden Rentenansprüche ließen sich spätere Leistungsausgaben in Höhe von 85 Millionen DM für jedes Jahr ableiten, für das für zwei Millionen geringfügig Beschäftigte Beiträge nach einem durchschnittlichen Monatsverdienst von 530 DM entrichtet wurden. In der gesetzlichen Krankenversicherung stünden den Mehreinnahmen keine Mehrausgaben gegenüber, da die Beiträge des Arbeitgebers nur für bereits versicherte Personen erhoben würden.
Wie die Regierung weiter erläutert, geht sie bei der Schätzung der finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigung für die Sozialversicherung davon aus, daß in Zukunft für rund 2,3 Millionen ausschließlich geringfügig Beschäftigten und für 0,9 Millionen geringfügig Nebenbeschäftigte Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung zu zahlen seien. Die Zahl der kurzfristig Beschäftigten, die 1997 einer Studie zur Folge bei rund 0,8 Millionen Personen lag, und der Großteil der Beschäftigten in Privathaushalten sei darin nicht enthalten. Darüber hinaus sei ein Abschlag für Mißbrauchsfälle gemacht worden. Für die in die Schätzung einbezogenen geringfügig Beschäftigten sei ein jährlicher Durchschnittsverdienst von 6.360 DM angesetzt worden. Auf die Frage nach den Altersrentenansprüchen erläutert die Bundesregierung, wie ein Versicherter, der freiwillig Mindestbeiträge zahlt, würde ein auf 630-DM-Basis versicherungspflichtig geringfügig Beschäftigter - wenn ausnahmsweise keinerlei andere rentenrechtliche Zeiten vorliegen - nach zehn Jahren Beitragszahlung einen Anspruch auf Regelaltersrente in Höhe von 67,85 DM und nach 20 Jahren in Höhe von 135,70 DM erwerben. In der Regel dürften allerdings neben den Zeiten mit Beiträgen aus geringfügiger Beschäftigung noch andere rentenrechtliche Zeiten, beispielsweise Zeiten einer schulischen oder beruflichen Ausbildung, Beitragszeiten aus früherer Erwerbstätigkeit oder Kindererziehungszeiten vorhanden sein.
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