STAATSANGEHÖRIGKEITSRECHT MUSS REFORMIERT WERDEN
Bonn: (hib) in- Bei unterschiedlicher Bewertung des von Abgeordneten der Fraktionen der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der F.D.P. eingebrachten Gesetzentwurfs zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechs ( 14/533) sowie des Gesetzentwurfs der CDU/CSU-Fraktion zur Neuregelung des Staatsangehörigkeitsrechts ( 14/535) waren sich am Dienstag vormittag Sachverständige aus der Wissenschaft, der Kirchen sowie der kommunalen Spitzenverbände darin einig, daß das bisherige Staatsangehörigkeitsrecht reformiert werden muß. Dabei stellten Staats- und Verfassungsrechtler fest, daß das von den Abgeordneten der drei Fraktionen eingebrachte Optionsmodell grundsätzlich mit der Verfassung vereinbar ist. Die Meinungen gingen auseinander bei der Beurteilung der Frage, ob bei dem neu eingeführten Tatbestand des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland und der daraus erwachsenden Verpflichtung, bis zum 23. Lebensjahr sich für deutsche zu entscheiden, eine mögliche Kollision mit der Verfassung zu erwarten ist, wenn bei Nichtentscheidung die deutsche Staatsangehörigkeit aberkannt wird. Dies könne nach Auffassung eines Teils der Rechtswissenschaftler einem nach der Verfassung verbotenen Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit gleichkommen. Andere Rechtswissenschaftler betonten, daß es sich hierbei um einen rechtlich zulässigen Verlust handele, weil der Betroffene.Gelegenheit gehabt habe, sich frei zu entscheiden. Als Problem wurde auch angesehen, daß bei Weigerung des ausländischen Staates, den Betreffenden aus seiner Staatsbürgerschaft zu entlassen, durch die angetroffenen Regelungen Mehrstaatigkeit zur Norm werden könnte. Es wurde gefordert, die Ausgestaltung so durch Vorschriften abzusichern, daß Rechtsschutz gewährleistet ist.
In der Diskussion über die verfassungsrechtlichen Aspekte des Optionsmodells wurde ferner unterschiedlich bewertet, ob das neu eingeführte Recht für Ausländer, durch Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben, gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen würde, sowie durch die damit verbundene Verpflichtung zur Option ein minderes Recht darstelle, weil die deutsche Staatsbürgerschaft auflösend bedingt gewährt werde. Dies habe auch Auswirkungen auf die während der deutschen Staatsbürgerschaft erworbenen Rechte. Als verfassungssicher wurde der dem Optionsmodell gegenüber umgekehrte Weg bewertet, wonach der Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft mit der Volljährigkeit zugesichert werden könne, wie es in dem Gesetzentwurf der CDU/CSU vorgesehen ist.
Von seiten der Kirchen wurden die vorgesehenen Änderungen begrüßt, zumal darauf verwiesen wurde, daß schon 1977 Erleichterungen gefordert worden seien. Aus gesellschaftspolitischer und juristischer Sicht wurde betont, daß das Staatsangehörigkeitsrecht keine Integration bewirke, vielmehr könne es diese nur ergänzen, wobei Ausländer die erleichterte Einbürgerung als eine wesentliche Voraussetzung dafür ansahen, vor allem weil die Aufgabe der ausländischen Staatsbürgerschaft unter Umständen auch zu großen Verwaltungsschwierigkeiten führen werde. Darauf machte die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände aufmerksam, als sie auf den beträchtlichen Aufwand verwies, der mit der Registrierung von in Deutschland geborenen Ausländern sowie der Beibringung von Urkunden aus dem Ausland im Falle der Abwahl einer der Staatsbürgerschaften erforderlich werden würde. Daß die Liberalisierung des Staatsbürgerschaftsrechts mit der Hinnahme von Mehrstaatigkeit keine großen Probleme mit sich bringen muß und die Integration von ausländischen Bürgern erfolgreich unterstützen kann, wurde am Beispiel der Niederlande dargestellt. Dabei wurde darauf hingewiesen, daß zahlreiche Deutsche, die in Holland leben, von dem Mehrstaatigkeit erlaubenden Recht profitieren.
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