VERWALTUNGSREFOM IN DEN LÄNDERN ERLEICHTERN (GESETZENTWURF)
Bonn: (hib) in- Durch die Aufhebung bestimmter bundesrechtlicher Regelungen will der Bundesrat die Verwaltungsreform in den Ländern erleichtern. Dies ist das Ziel eines von der Länderkammer vorgelegten Entwurfs für ein zweites "Zuständigkeitslockerungsgesetz" ( 14/640). Mit dem ersten Zuständigkeitslockerungsgesetz seien 1975 bundesgesetzliche Zuständigkeitsregelungen so gelockert worden, daß die Landesregierungen abweichende Zuständigkeiten bestimmen können. Dennoch gebe es noch immer eine Reihe bundesrechtlicher Regelungen, in denen die Zuständigkeit von Länderbehörden festgelegt sei, heißt es in dem Entwurf. Dies widerspricht nach Auffassung des Bundesrats dem Förderalismusgedanken und behindert die Verwaltungsreform in den Ländern. Durch den vorgelegten Gesetzentwurf sollen derartige Hindernisse beseitigt werden.
Die Bundesregierung begrüßt in ihrer Stellungnahme das Vorhaben als Ergänzung ihrer eigenen Bemühungen, die Verwaltung zu vereinfachen und effizienter zu machen. Den Vorschlägen des Bundesrates zur Änderung bestimmter Gesetze oder Verordnungen stimmt die Regierung dabei teilweise zu, teilweise nicht zu. Beispielsweise will der Bundesrat das Grundstückverkehrsgesetz aufheben. Demgegenüber weist die Regierung darauf hin, Ziel der Grundstückverkehrskontrolle nach diesem Gesetz sei die Abwehr von Gefahren für die Agrarstruktur sowie die Sicherung selbständiger und lebensfähiger Agrarbetriebe. Das gesamtwirtschaftliche und einzelbetriebliche Interesse an einer besseren Agrarstruktur, das sich angesichts der Wettbewerbssituation der deutschen Landwirtschaft noch verstärke, erfordere eine Beibehaltung der Grundstücksverkehrskontrolle nach diesem Gesetz. Dabei handele es sich um ein höchst effektives strukturpolitisches Instrument, betont die Regierung. Sie lehnt ebenso die vom Bundesrat geforderte Aufhebung des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung ab. Die Zahl der Kriegsopfer sei zwar rückläufig, jedoch nehme der Anteil der Berechtigten nach anderen Gesetzen zu, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen. Die Gründe, die zur Errichtung von besonderen Landesverwaltungen für die Versorgung der Kriegsopfer geführt haben, würden weiterhin gelten. Jede Art der Regionalisierung unter Auflösung der Versorgungsverwaltung, die bei einer Streichung des Errichtungsgesetztes möglich wäre, würde die Einheitlichkeit der Ausführung des Bundesversorgungsgesetzes und die hohe Qualität der Versorgungsverwaltung gefährden, argumentiert die Regierung. Das Errichtungsgesetz stehe zudem einer Fortentwicklung der Organisationsstrukturen und einer Optimierung der Verfahrensabläufe nicht entgegen.
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