VERERBLICHKEIT VON uml;ODENREFORMLANDuml;GEWÄHRLEISTEN (ANTRAG)
Bonn: (hib) re- Die Fraktion der PDS fordert die Bundesregierung in einem Antrag ( 14/1063) auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem das Erbrecht in bezug auf Bodenreformeigentum in den Fällen gewährleistet wird, in denen der verstorbene Eigentümer am 15. März 1990 im Grundbuch eingetragen war. Es seien vor allem Konsequenzen aus der Rechtslage zu ziehen. So habe unter anderem eine Rückübertragung von Grundstücken, die an den "Fiskus des Landes" übereignet worden waren, an die Erben oder eine Entschädigung derselben zu erfolgen.
In der Begründung des Antrages heißt es, den relevanten Regelungen des zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 liege die Annahme zugrunde, daß in der DDR das Erbrecht hinsichtlich des aus der Bodenreform stammenden Grundeigentums ausgeschlossen gewesen sei. Davon ausgehend seien alle sogenannten Alterbfälle aus der Bodenreform, bei denen der am 15. März 1990 als Eigentümer im Grundbuch stehende Bürger verstorben war, durch das zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz einer Nachprüfung unterzogen worden. Die endgültige Zuordnung des Bodenreformeigentums sei dabei von Kriterien außerhalb des Erbrechts abhängig gemacht worden, so daß in Anwendung dieser Kriterien viele Erben von der Übertragung des Bodeneigentums ausgeschlossen wurden, wovon dann der "Fiskus des Landes" profitiert habe. Die Annahme der "Nichtvererblichkeit von Bodenreformland" erweise sich spätestens jetzt als unrichtig, so die PDS-Fraktion. Neuere Untersuchungen der Rechtswissenschaft und Entscheidungen des Bundesgerichtshofes gelangten zu dem Ergebnis, das Erbrecht sei zwar von Rechtsvorschriften, die Verfügungsbeschränkungen und Nutzungsgebote enthielten, überlagert gewesen, aber das habe keinen Einfluß auf den Bestand des Erbrechtes gehabt. Nach Auffassung der Abgeordneten handele es sich bei den auf dieser Grundlage getroffenen Regelungen und Entscheidungen gegen die Erben von Bodenreformeigentum um "unzulässige entschädigungslose Enteignungen" und damit um Ver
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