KONTROVERSE UM DAS KUNDENBESCHWERDEVERFAHREN
Bonn: (hib) re- Mehrheitlich hat der Rechtsausschuß in seiner Sitzung vom Dienstag mittag der "Formulierungshilfe der Bundesregierung" zum Kundenbeschwerdeverfahren (Paragraph 29) im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Überweisungsgesetzes (ÜG) (14/745;14/1067) zugestimmt. Dieser Aspekt war im Ausschuß im Rahmen der Gesamtabstimmung zu dem Gesetzentwurf, die einstimmig erfolgte, strittig diskutiert worden.
Nach der Formulierungshilfe der Bundesregierung haben Beteiligte bei Streitigkeiten die Möglichkeit, eine Schlichtungsstelle anzurufen, die bei der Deutschen Bundesbank einzurichten ist. Sie kann mehrere Schlichtungsstellen einrichten. Durch Rechtsverordnung, die bis zum Ablauf des 31. Oktober 1999 zu erlassen ist, regelt das Bundesministerium der Justiz die näheren Einzelheiten des Verfahrens der einzurichtenden Schlichtungsstellen nach vier Grundsätzen. Danach müssen die Unabhängigkeit der Einrichtung durch unparteiisches Handeln sichergestellt sein und Verfahrensregeln für Interessierte zugänglich sein, müssen Beteiligte Tatsachen und Bewertungen vorbringen können und rechtlich Gehör erhalten und muß das Verfahren auf die Verwirklichung des Rechts ausgerichtet sein. Die Rechtsverordnung regelt auch die Pflicht der Kreditinstitute, sich an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen. Ferner wird das Bundesministerium der Justiz ermächtigt, die Streitschlichtungsaufgabe auf "eine oder mehrere geeignete Stellen zu übertragen, wenn die Aufgabe dort zweckmäßiger erledigt werden kann". Ebenfalls angenommen wurde ein Änderungsantrag der SPD. Dieser sieht vor, den Ländern die Einrichtung der Gütestellen, ihre Besetzung, das Verfahren, den Inhalt der Erfolgslosigkeitsbescheinigung und die Kosten vorzubehalten.
Abgelehnt wurde dagegen ein Änderungsantrag der CDU/CSU-Fraktion zum Paragraphen 29 (Kundenbeschwerden) des Gesetzentwurfes der Bundesregierung zum Entwurf eines Überweisungsgesetzes. Danach haben Kreditinstitute und ihnen gleichstehende Unternehmen zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten eine Einrichtung zu schaffen oder an einer solchen Einrichtung bei einer anderen Stelle teilzunehmen. Für die Einrichtung gelten die genannten vier Grundsätze. Geschieht das nicht, so müssen sich Kreditinstitute und ihnen gleichstehende Unternehmen an einer bei der Deutschen Bundesbank einzurichtenden Schlichtungsstelle beteiligen. Im Gegensatz zur Formulierungshilfe der Bundesregierung sieht der Antrag der Unionsfraktionen keine Beteiligung des Staates beziehungsweise des Bundesministeriums der Justiz vor. Abgelehnt wurde auch ein Antrag der F.D.P. zur Streichung der Zweckmäßigkeitsregelung. CDU/CSU und F.D.P. betonten in der Diskussion, sie setzten auf "mehr Eigenverantwortung, statt auf immer mehr Staat und immer mehr Regulierung". Beide Oppositionsfraktionen plädierten dafür, das Schlichtungsverfahren den Verbänden selbst zu überlassen.
Seitens SPD und Bündnis 90/Die Grünen wurde darauf verwiesen, mit der von der Bundesregierung vorgelegten Formulierungshilfe und den aus den eigenen Reihen gestellten Änderungsanträgen trage man den wesentlichen Ergebnissen der Anhörung Rechnung, die am 15. Juni 1999 im Bundestag stattfand. Es gebe insbesondere eine Verbesserung des Verbraucherschutzes. Der Vertreter der Bundesregierung erläuterte, der vorliegende Formulierungsvorschlag in "Sachen Kundenberatung" sei schon ein "Kompromiß". Das schließe jedoch nicht aus, "das bewährte Instrumente belassen würden". Die Banken wollten insbesondere Rechtssicherheit. Die Formulierungshilfe gewährleiste dieses.
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