NOCH KEINE BERATUNG ZUM FORTPFLANZUNGSMEDIZINGESETZ (ANTWORT)
Berlin: (hib/KER-ge) In der Bundesrepublik Deutschland gibt es bisher kein spezielles Fortpflanzungsmedizingesetz, das alle wesentlichen Aspekte der künstlichen Befruchtung beim Menschen regelt. Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 14/1305) auf eine Kleine Anfrage der PDS zur Vielfalt der Familienformen und zu den Richtlinien der Bundesärztekammer zur künstlichen Befruchtung ( 14/1093) weiter darlegt, werde dieser Problembereich jedoch - wenn auch nicht vollständig - durch das Embryonenschutzgesetz vom Dezember 1990 geregelt. Das Adoptionsvermittlungsgesetz in der Fassung vom November 1989 verbiete die Ersatzmuttervermittlung und das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch regele, in wie weit Maßnahmen der künstlichen Befruchtung zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zählen. Diese bundesgesetzlichen Vorschriften, so die Antwort weiter, würden ergänzt durch die unmittelbar nur für Ärzte verbindlichen Vorschriften des ärztlichen Berufsrechtes - die Berufsordnungen und die für die künstliche Befruchtung erlassenen Richtlinien der Landesärztekammern im Rahmen der Kammer- bzw. Heilberufsgesetze der Länder. Die Regierung führt aus, die in der Kleinen Anfrage angesprochenen elterlichen Voraussetzungen für eine künstliche Befruchtung durch den Arzt könnten sinnvoll nur im Gesamtzusammenhang eines Fortpflanzungsmedizingesetzes erörtert werden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt könne die Bundesregierung sich deshalb inhaltlich noch nicht äußern. Die fachlichen und politischen Beratungen über die Vorlage eines solchen Gesetzes hätten die Bundesregierung und die zuständigen Ressorts jedoch noch nicht aufgenommen, heißt es in der Antwort weiter. Der Forderung gleichgeschlechtlicher Paare, die auf Dauer zusammenleben wollen, nach Verbesserung ihrer Rechtsstellung, bringe die Bundesregierung jedoch "Sympathie" entgegen.
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