BETRIEBSVERLAGERUNG DURCH MANGELNDE RENTABILITÄT (ANTWORT)
Berlin: (hib/KER-as) Betriebsverlagerungen erfolgen in der Regel nicht allein deshalb, um Förderung aus öffentlichen Mitteln zu erhalten. Selbst die vergleichsweise intensive betriebliche Investitionsförderung in den neuen Ländern rechtfertige aus betriebswirtschaftlichen Gründen keine komplette Verlagerung einer Betriebsstätte, erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 14/1753) auf eine Kleine Anfrage der PDS zur wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Einrichtung von Call-Centern ( 14/1628). Wie die Regierung weiter darlegt, stellt sich die Frage der Verlagerung einer Betriebsstätte oder von Teilen einer Betriebsstätte normalerweise erst dann, wenn die Produktion am bisherigen Standort nicht mehr dauerhaft rentabel fortgeführt werden kann und deshalb die Wettbewerbsfähigkeit des Betriebs in Frage steht. Der Betrieb müsse dann entscheiden, ob er im Inland oder im Ausland die Produktion fortsetzen wolle. Durch die Fördermöglichkeit von Investitionen im Zusammenhang mit einer Betriebsverlagerung werde eine Abwanderung der Unternehmen und der Arbeitsplätze ins Ausland entgegen gewirkt. Mit der Betriebsverlagerung in das Fördergebiet der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” (GA) sei häufig eine Betriebserweiterung verbunden, die am alten Standort aus wichtigen betrieblichen oder außerbetrieblichen Gründen nicht möglich ist. Durch diese Betriebsverlagerung würden neue Arbeitsplätze geschaffen und die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens aufgrund günstiger Standortfaktoren erhöht.
Auf die Frage nach sozialen Mindeststandards für Call-Centern, führt die Regierung aus, Erwerbstätige in Call-Centern seien nach den von der Rechtsprechung für die Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Arbeit aufgestellten Kriterien "regelmäßig Arbeitnehmer”, sodass für sie die allgemeinen arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften und Grundsätze Gültigkeit hätten. Eine besondere gesetzliche Regelung sozialer Mindeststandards für diesen Personenkreis sei deshalb nicht erforderlich. Call-Center seien neuartige Unternehmensformen, die im Zuge der Verbreitung moderner Informations- und Kommunikationstechnologien entstanden seien. Sie hätten dabei einen nicht unbeträchtliche Anzahl neuer Arbeitsplätze geschaffen und unterlägen selbstverständlich Vorschriften des deutschen Arbeitsschutzes. Durchgeführt und in ihrer Anwendung überwacht würden diese Vorschriften von den Bundesländern. Erkenntnisse darüber, dass, wie die PDS in ihrer Anfrage vermutete, "zunehmend der arbeitsfreie Sonn- und Feiertag bei den Call-Centern unter Druck von den Arbeitgebern gerät”, liegen der Bundesregierung eigenen Angaben zufolge nicht vor. Nach den ihr vorliegenden Daten sei insgesamt gesehen keine nennenswerte Ausweitung der Sonn- und Feiertagsarbeit eingetreten. Im Übrigen werde dem verfassungsrechtlich garantierten Schutz der Sonn- und Feiertagsarbeitruhe durch das Arbeitszeitgesetz Rechnung getragen. Rund 90 Prozent aller Arbeitnehmern arbeiteten Sonntags- bzw. Feiertags nie oder nur gelegentlich.
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