"FIXERSTUBEN” SOLLEN LEGALISIERT WERDEN (GESETZENTWURF)
Berlin: (hib/KER-ge) Die Bundesregierung will die Zulassung und den Betrieb von Drogenkonsumräumen ("Fixerstuben”) legalisieren und hat dazu eine Gesetzesinitiative vorgelegt. In diesem Entwurf für ein drittes Gesetz zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes ( 14/1830), das dieselbe Stoßrichtung hat wie die von SPD und Bündnis 90/Die Grünen im September vorgelegte Initiative ( 14/1515), wird ferner vorgeschlagen, ein Substitutionsregister für opiatabhängige Patienten einzurichten und eine besondere Qualifikation für Ärzte festzulegen, die opiatabhängigen Patienten ein Substitutionsmittel verschreiben dürfen.
Zudem werden bundeseinheitliche Rahmenvorschriften angestrebt, nach denen die Landesregierungen den Betrieb von Drogenkonsumräumen näher regeln und genehmigen können. Auch wird eine Neuverordnungsermächtigung in das Betäubungsmittelgesetz eingefügt, auf die der Verordnungsgeber Regelungen zur Schaffung eines Substitutionsregisters und zur Festlegung der Qualifikation der Ärzte stützen kann, die Substitutionsmittel verschreiben dürfen.
Der Bundesrat schlägt in seiner Stellungnahme einige Detailänderungen vor, die der Klarstellung dienen sollen, und bittet darüber hinaus zu prüfen, ob die vorgesehenen Meldepflichten unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten erforderlich und praktikabel sind. Es sei nicht ersichtlich, auf welche Weise das angestrebte Ziel - Vermeidung von Mehrfachverschreibung - erreicht werden soll, wenn die Patientendaten in anonymisierter Form an die Gesundheitsbehörden gemeldet werden, da gerade die Anonymisierung die Erkennung von Mehrfachverschreibungen verhindere.
Unter diesen Umständen wären Meldungen weder erforderlich noch verhältnismäßig. Zudem bestehe die Gefahr, so die Länder, dass die Daten dennoch personenbezogen zugeordnet werden können. Nur dann mache ein Substitutionsregister Sinn. Dies wäre aber aus datenschutzrechtlichen Gründen abzulehnen.
In ihrer Gegenäußerung erläutert die Regierung, sie gehe davon aus, dass die vorgesehenen Meldepflichten unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten erforderlich und praktikabel seien. Die Meldungen an ein zentrales Register sowie die Mitteilungen von dort an die verschreibenden Ärzte, falls ein Patient mehrfach gemeldet wird, seien erforderlich, weil es für eine zuverlässige Vermeidung von Mehrfachverschreibungen keine Alternative dazu gebe. Der Gesetzentwurf enthalte jedoch nur die Ermächtigung für den Verordnungsgeber, der das System im einzelnen regeln werde. Dazu habe es bereits Abstimmungen mit dem Bundesdatenschutzbeauftragten und dem Institut für Sicherheit in der Informationstechnik gegeben. Danach sei eine doppelte Verschlüsselung vorgesehen.
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