EIGENTUMSRECHTLICHE FRISTEN UM ZWEI JAHRE VERLÄNGERN (GESETZENTWURF)
Berlin: (hib/VOM-nl) Der Bundesrat will die eigentumsrechtlichen Fristen im Sachenrechtsbereinigungsgesetz, im Einführungsgesetz zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch um zwei Jahre verlängern.
Dazu hat er den Entwurf eines zweiten Eigentumsfristengesetzes ( 14/2250) vorgelegt. Für diese Regelungen, die den "öffentlichen Glauben des Grundbuchs” zum 1. Januar 2000 in den neuen Ländern wieder herstellen sollen, war ursprünglich der 1.
Januar 1997 der Stichtag gewesen. Diese Frist war bereits mit dem Eigentumsfristengesetz um drei Jahre bis Ende 1999 verlängert worden. Nach Angaben des Bundesrates erweist sich die Frist in den von der Sachenrechtsbereinigung erfassten atypischen Fällen, in denen es nicht zur Verleihung oder Zuweisung von Nutzungsrechten gekommen und selbstständiges Eigentum nicht entstanden ist, als zu kurz.
Aufgrund administrativer Hemmnisse sei nicht nur eine vollständige Bearbeitung, sondern bereits eine Sicherung dieser Ansprüche bis zum Jahresende ausgeschlossen. Daher wäre in vielen Fällen die grundbuchliche Eintragung eines Vermerks nach dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch nicht mehr rechtzeitig möglich.
Durch eine einheitliche Stichtagsregelung sollen Rechtsverluste, die von den betroffenen Nutzern nicht zu vertreten sind, verhindert werden. Hinzu komme, dass vor allem die in Kleingartenanlagen erforderlichen Grundstücksbildungen vielfach noch nicht vermessen seien.
Bei fehlender Zuordnung eines Gebäudes mit Grundstück zu einem bestimmten Grundbuchblatt könne der Sicherungsvermerk zwar auch auf eine nichtvermessene Teilfläche eingetragen werden. Dies setze aber eine genaue Bezeichnung der Teilfläche voraus, was in der Praxis zu Schwierigkeiten führen könne, so dass die Grundbucheintragungen nicht in allen Fällen rechtzeitig möglich sind, heißt es in der Gesetzesbegründung.
Die Bundesregierung stimmt dem Gesetzentwurf nur in sofern zu, als sie die Fristen lediglich um ein weiteres Jahr bis Ende 2000 verlängern will. Nach ihrer Auffassung muss das rechtspolitische Interesse zehn Jahre nach der Herstellung der deutschen Einheit darauf gerichtet sein, von weiteren Änderungen und Ergänzungen des Übergangsrechts abzusehen und zu einem einheitlichen Rechtszustand im gesamten Bundesgebiet zu finden.
Die bisher nicht im Grundbuch eingetragenen Rechte gingen nicht automatisch nach dem Jahresende 1999 unter, so die Regierung. Der Rechtsverlust trete nur dann ein, wenn nach diesem Zeitpunkt ein Dritter das Eigentum an dem betroffenen Grundstück gutgläubig erworben hat oder wenn die Beschlagnahme des Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren angeordnet wird.
Der Gesetzgeber habe den Nutzern fremder Grundstücke von Anfang an rechtliche Möglichkeiten eingeräumt, ihre Rechte vor dem Verlust zu sichern, solange es nicht zum Abschluss eines Vertrages zur Sachenrechtsbereinigung kommt.
So könne ein notarielles Vermittlungsverfahren beantragt und der Notar um Eintragung eines Vermerks über die Verfahrenseröffnung gebeten werden. Der gutgläubige "Wegerwerb” der Rechte sei auch dann unabhängig vom Fristablauf ausgeschlossen, wenn im Grundbuch ein Vermerk zur Sicherung von Ansprüchen eingetragen ist oder die Eintragung beantragt ist.
Ein Jahr erscheint der Regierung ausreichend, um die Rechte der Inhaber von Ansprüchen in Kleingartenanlagen zu schützen. Da es sich überwiegend um öffentliche Grundstücke handele, könnten die Rechte der Betroffenen durch die Verwaltung selbst gesichert werden, in dem sie die Eintragung von Sicherungsvermerken im Grundbuch bewilligt.
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