KEINE RECHTLICHEN BEDENKEN GEGEN GEMA-TARIFE (ANTWORT)
Berlin: (hib/MAR-re) Der durch das Urheberrechtsgesetz geschaffenen Ausgangssituation, wonach dem Rechteinhaber bestimmte Ausschließlichkeitsrechte und/oder Vergütungsansprüche eingeräumt werden, tragen die von den Verwertungsgesellschaften mit den Nutzern vereinbarten Tarife Rechnung.
Dies stellt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 14/2311) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU ( 14/1989) fest. Die Union hatte im Hinblick auf die deutsche Tourismuswirtschaft Kritik geübt an den Geschäftspraktiken und der Tarifgestaltung der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA).
Nach Mitteilung der Bundesregierung beruhen auch die von den Verwertungsgesellschaften für die Wiedergabe von Musik (auch von Hintergrundmusik) in Hotels und Gaststätten berechneten Vergütungen auf Tarifen, die sämtlich mit den Nutzern, insbesondere der Bundesvereinigung der Musikveranstalter, vereinbart worden sind.
Andere Tarife kämen nicht zur Anwendung. Wie die Bundesregierung weiter ausführt, betrugen die Gesamterträge im Aufführungsbereich (Live-Musik, mechanische Wiedergabe) nach Angaben der GEMA im Jahr 1989 396 Millionen DM, davon im Bereich Hotels, Pensionen, Gaststätten und vergleichbarer Betriebe 110 Millionen DM.
Im EU-Vergleich lägen nach GEMA-Informationen die Einnahmen in Deutschland bei 4,39 DM pro Kopf der Bevölkerung (1994) gegenüber Österreich mit 12,16 DM als höchster Pro-Kopf-Einnahme und Griechenland mit 0,51 DM als niedrigster Pro-Kopf-Einnahme.
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