GEBÄUDEPASS FÜR PRIVATE BAUHERREN ERWOGEN (ANTWORT)
Berlin: (hib/BOB-vb) Das Verkehrs- und Bauministerium prüft nach Worten der Bundesregierung derzeit zusammen mit den wichtigen wohnungswirtschaftlichen Verbänden und Verbraucherschutzorganisationen die Möglichkeit, einen Gebäudepass für private Bauherren auf freiwilliger Basis einzuführen. Wie die Regierung in ihrer Antwort ( 14/2249) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU ( 14/2278) weiter mitteilt, ist zudem bei der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände derzeit eine sogenannte Checkliste mit detaillierten Informationen zu einzelnen Leistungen bei Bauvorhaben in Arbeit. Die Regierung unterstütze dieses Vorhaben. Sie weist aber ebenso daraufhin, die von der Unionsfraktion angeführte Vorstellung, es könne einen einzigen Mustervertrag für alle Arten von Bauvorhaben geben, werde der Komplexität des Baugeschehens nicht gerecht. Die Entwicklung von Musterverträgen werde durch die Vielzahl unterschiedlicher Vertragstypen, wie Architektenvertrag, Vertrag mit Bauträgern oder mit Handwerksbetrieben erschwert. Ein besonders wichtiger, für den Verbraucher oft schwer verständlicher Bestandteil von Bauverträgen sei die Festlegung zu erbringender Leistungen. Diesem Problem könnten die erwähnte Checkliste sowie der eventuelle Gebäudepass abhelfen.
Zu Fragen der Abgeordneten, wie die Regierung den Vorschlag beurteilt, Anbieter von Bauleistungen durch eine Ergänzung der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) zu verpflichten, eine wirtschaftlich günstige Ausführung vorzunehmen, erklärt sie, für eine solche etwaige Ergänzung wäre der Deutsche Verdingungsausschuss für Bauleistungen zuständig. Konkrete Vorschläge zu einer Ergänzung der VOB in dieser Hinsicht lägen dort nicht vor. Auch der Bericht der Kommission für Kostensenkung und Verringerung der Vorschriften im Wohnungsbau enthalte keinen solchen Vorschlag. Der Werkunternehmer sei lediglich zur Ausführung des vertraglich geschuldeten Werkes verpflichtet. Jedoch habe der Architekt aufgrund seines Vertrages gegenüber dem Bauherrn eine Vermögensbetreuungspflicht. Er müsse deshalb dem Bauherrn die wirtschaftliche günstigste Ausführungsart vorschlagen. Dazu habe er ein entsprechendes Leistungsverzeichnis zu formulieren, nach dem der Unternehmer die Leistung auszuführen habe, so die Regierung.
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