Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung (Anhörung)
EXPERTEN FORDERN MEHR SCHUTZ FÜR LEIHARBEITNEHMER
Berlin: (hib/SAM-as) Das Grundanliegen, die Möglichkeiten von Zeitarbeit auszuweiten, müsse auch dem Schutz von Leiharbeitnehmern Rechnung tragen. Das betonten mehrere Sachverständige, die am Mittwochnachmittag zu einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung zu dem Gesetzentwurf über die Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (1. AÜG-ÄndG, 14/1211) der CDU/CSU-Fraktion geladen waren.
Entgegen der vorgeschlagenen Regelungen im Entwurf der Union forderte der Deutsche Gewerkschaftsbund, den Kündigungsschutz in Leiharbeitsfirmen zu verstärken und die Leiharbeitnehmer tarifrechtlich den Arbeitnehmern des entleihenden Betriebs gleichzustellen.
Er wandte sich gegen eine Ausweitung der Leiharbeitsverhältnisse von 12 auf 36 Monate, da ohnehin nur etwa 20 Prozent der Leiharbeitnehmer die kündigungsrechtlich relevante Schwelle von sechs Monaten erreichten. Die überwiegende Mehrheit (62 Prozent) von ihnen sei maximal drei Monate beschäftigt, unterstrich der Vertreter der Bundesanstalt für Arbeit, Morchner.
Er verwies darauf, dass die in der Vorlage der CDU/CSU enthaltene Prüfung, ob bindende Lohntarifverträge vorlägen, die Bundesanstalt bei der Überwachung der Verleiher zusätzlich belaste und die Durchführung dieser Überwachung wesentlich erschwere. Tatsache sei, dass bei der Arbeitnehmerüberlassung mit Ausnahme geringer Randbereiche keine für Verleiher und Entleiher geltenden Tarifverträge existierten.
Die Industriegewerkschaft Metall kritisierte die Tendenz des Gesetzentwurfs, mit verlängerter Überlassungsdauer die Anzahl der Personen zu vergrößern, die nicht mehr tarifrechtlich gebunden seien. Gleiches gelte für die Absicht der Union, bestehende Stammarbeitsplätze in den Einsetzbetrieben aufzulösen.
Demgegenüber begrüßte der Experte des Bundesverbandes Zeitarbeit, Uhlmann, die Gesetzesvorlage zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Allerdings lehnte er eine Koppelung der Aufhebung des Synchronisationsverbotes an das Bestehen tarifvertraglicher Entgeltregelungen aus rechtlichen und ordnungspolitischen Überlegungen ab.
Er sei prinzipiell offen, über alle tarifrechtlichen Modelle zu sprechen, welche die Flexibilität nicht einengten. Im Übrigen teile er nicht die Sorge um die Verschlechterung der sozialen Absicherung von Zeitarbeitern. Diese unterlägen alle gesetzlichen Regelungen wie andere Arbeitnehmer auch, so Uhlmann weiter.
Das Synchronisationsverbot untersagt den verleihenden Firmen, die Leiharbeitnehmer nur für den Zeitraum der erstmaligen Überlassung zu beschäftigen.
Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) und der Zentralverband des Deutschen Handwerks unterstützten die Gesetzesnovelle hinsichtlich der Erweiterung der zulässige Höchstdauer der Überlassung eines Leiharbeitnehmers an denselben Entleiher.
Sie forderten eine vollständige Aufhebung des Synchronisationsverbots, um so den Arbeitslosen mehr Chancen für den Einstieg ins Erwerbsleben zu ermöglichen.
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