KEINE ÄNDERUNGEN WEGEN FEHLBELEGUNGSABGABE (ANTWORT)
Berlin: (hib/RAB-vb) Die Bundesregierung hält es nicht für nötig, das Gesetz zum Abbau der Fehlsubventionen im Wohnungswesen (AFWoG) und das Altschuldenhilfe-Gesetz zu ändern.
In der Antwort ( 14/2944) auf eine Kleine Anfrage der PDS ( 14/2655) zur Fehlbelegungsabgabe beim Sozialen Wohnungsbau und der Belegungsbindung erklärt die Exekutive, dass sie an der im AFWoG festgelegten Zweckbestimmung der laufenden Förderung des Bauens von Sozialwohnungen festhalten wolle.
Auf diese Weise könne zielgerichtet auf veränderte wohnungsmarktpolitische Entwicklungen reagiert werden.
Die Entscheidungsspielräume der Länder sollten erhalten bleiben. Die Fragesteller hatten die Regierung aufgrund eines Vorhabens des Landes Hessen, den Kommunen die Möglichkeit zu geben, die Fehlbelegungsabgabe beim Sozialen Wohnungsbau auch im nicht-investiven Bereich einzusetzen, um Auskunft gebeten.
Damit würde nach Angaben der PDS den Kommunen eingeräumt, die Fehlbelegungsabgabe zum Beispiel für kommunales Wohngeld und den Erwerb von Belegungsrechten einzusetzen.
Gleichzeitig würden Kommunen, die mit massivem Leerstand zu kämpfen hätten, die Aussetzung oder Aufhebung von Belegungsbindungen und Fehlbelegungsabgaben praktizieren.
Die Bundesregierung erklärte hierzu, dass die Vorschriften über die Belegungsbindung für Wohnungen von Wohnungsunternehmern, die Altschuldenhilfe erhalten haben, Sache der Länder seien.
Da die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften üblicherweise auch Bestimmungen über die Freistellung von Belegungsbindungen enthielten, bestehe kein Bedarf für eine Änderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes.
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