IWF-MITGLIEDER IN SONDERZIEHUNGSRECHTE EINBEZIEHEN (GESETZENTWURF)
Berlin: (hib/VOM-fi) Die vierte Änderung des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds (IWF) vom September 1997 schafft die rechtliche Voraussetzung für eine einmalige besondere Zuteilung von Sonderziehungsrechten (SZR) des IWF.
Damit soll die Integration aller IWF-Mitgliedsländer in das System der SZR erreicht werden, wie die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf zur Änderung des Übereinkommens ( 14/3075) erläutert.
Mit der Änderung sei eine mehrjährige Diskussion über eine einmalige spezielle Zuteilung von SZR zum Abschluss gebracht worden.
Das Instrument der SZR sei 1969 geschaffen worden, so die Regierung, um einer damals befürchteten globalen Liquiditätsknappheit zu begegnen.
Neben Gold und Währungen seien die SZR eine weiteres internationales Reservemedium, da sie einen Anspruch auf Umtausch in so genannte frei verwendbare Währungen wie Dollar, Euro oder Yen begründeten.
Entsprechend dieser Zielsetzung sei die Zuteilung von SZR durch den IWF an die Teilnehmer des SZR-Systems ausschließlich an das Vorliegen eines langfristigen globalen Liquiditätsbedarfs geknüpft.
Seit der letzten SZR-Zuteilung habe der IWF einen derartigen Liquiditätsbedarf nicht mehr feststellen können.
Sei der Schaffung der SZR haben den Angaben zufolge erst zwei Zuteilungsrunden stattgefunden. Von 1970 bis 1972 seien den damaligen Teilnehmern 9,3 Milliarden SZR und 1979 bis 1981 12,1 Milliarden SZR zugeteilt worden.
Das gesamte Volumen aller SZR belaufe sich damit auf 21,4 Milliarden SZR. Da es nach 1981 keine weiteren Zuteilungen mehr gegeben habe, hätten alle Länder, die später IWF-Mitglied geworden seien, bislang an diesem System nicht teilnehmen können.
Die jetzige Änderung des Übereinkommens hat laut Bundesregierung zur Folge, dass durch die einmalige spezielle SZR-Zuteilung das Verhältnis der "kumulativen Zuteilung" eines Mitglieds zu seiner Quote auf eine einheitliche Zielmarke angehoben wird.
Demnach erhalte jedes Mitgliedsland so viele SZR neu, dass sich die jeweilige kumulative Nettozuteilung von SZR auf gut 29 Prozent der Quote des jeweiligen Mitgliedslandes belaufe.
Dieser Prozentsatz habe sich auf Grund der Verständigung zwischen den IWF-Mitgliedern ergeben, den weltweiten SZR-Bestand zu verdoppeln.
Das Volumen werde sich somit von 21,4 Milliarden auf 42,8 Milliarden erhöhen. Grundsätzlich würden allen IWF-Mitgliedern SZR neu zugeteilt, wobei etwa die Hälfte an Industrieländer gehe, die diese SZR als Währungsreserven hielten, so dass Risiken für die weltweite Stabilität nicht zu befürchten seien.
Die kumulative SZR-Zuteilung Deutschlands belaufe sich derzeit auf rund 1,21 Milliarden SZR. Diese würden durch die Zuteilung nahezu verdoppelt.
Die SZR gingen auf die Deutsche Bundesbank über und würden Bestandteil der Währungsreserven, heißt es in dem Gesetzentwurf.
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