630 DM-REGELUNG BRINGT KEINE ÄNDERUNG FÜR DAS EHRENAMT (ANTWORT)
Berlin: (hib/RAB-as) Die im April 1999 in Kraft getretene Neuregelung der geringfügigen Beschäftigung hat die sozialversicherungsrechtliche Einordnung von ehrenamtlicher Tätigkeit als Beschäftigungsverhältnis nicht verändert.
Dies erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 14/3848) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU ( 14/3586).
Diese Einordnung, beispielsweise von ehrenamtlichen Bürgermeistern oder Mitarbeitern der Freiwilligen Feuerwehr, bestehe seit Jahrzehnten.
Weiter heißt es, die insbesondere in Bayern an die Feuerwehrführungskräfte monatlich gezahlten Aufwandsentschädigungen von mehr als 2000 DM seien weiterhin sozialversicherungspflichtiges Entgelt aus einer Beschäftigung.
Nach Auffassung der Regierung wird durch diese Praxis bürgerliches Engagement weder gegängelt noch behindert, wie es die Fragesteller hätten anklingen lassen.
Sie sei lediglich Ausfluss des grundgesetzlichen Sozialstaatsgebots und beziehe die Beschäftigten in den Schutz der Sozialversicherung ein.
Eine Studie über die Neuregelung der geringfügigen Beschäftigung habe ergeben, dass tendenziell die Einbeziehung in die Sozialversicherung nicht in jedem Fall als Vorteil gewertet werde, sondern eher als finanzielle Belastung.
Es werde nicht berücksichtigt, dass auf diese Weise zahlreiche soziale Risiken abgesichert würden und Leistungsansprüche entstünden.
Weiter erklärt die Regierung, sie prüfe anlässlich der aktuellen Situation zur sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Behandlung von Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten sehr eingehend alle Initiativen, um eine für alle Seiten gerechte Lösung zu finden.
Ein Konsens aller Beteiligten werde angestrebt.
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