Noch 41.700 Anträge auf Entschädigung von NS-Opfern
Berlin: (hib/VOM) Ende 2005 haben beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen noch 41.700 Anträge auf Entschädigung von NS-Opfern vorgelegen. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 16/2070) auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion ( 16/1817) mit. Diese Anträge könnten sich auf eine Vielzahl von Vermögenswerten beziehen, heißt es darin. Die Statistik weise nicht gesondert aus, wie viele Entschädigungsanträge wegen einer Versäumnis der Antragsfrist abgelehnt werden mussten. Auch über die Gründe für eine verspätete Antragstellung sei im Einzelnen nichts bekannt.
Die Fraktion hatte in der Anfrage darauf verwiesen, dass die Frist, bis zu der Vermögensschäden aufgrund von NS-Unrecht geltend gemacht werden können, schon am 30. Juni 1993 abgelaufen sei. Sie hatte in diesem Zusammenhang für später eingegangene Anträge eine "flexiblere Lösung" vorgeschlagen, um den Betroffenen zu helfen. Die Regierung geht in ihrer Antwort davon aus, dass es im Bereich der jüdischen Geschädigten "so gut wie keine antragslos gebliebenen Vermögenswerte" gibt. Grundsätzlich teile die Bundesregierung die Auffassung, dass im Einzelfall auch nach Ablauf der Ausschlussfrist gewichtige Tatsachen auftauchen können, die Entschädigungsansprüche begründen.
Dennoch meint sie, dass die Frist ausreichend bemessen gewesen sei. Wenn der Antrag unverschuldet nicht rechtzeitig gestellt werden konnte, gebe es die Möglichkeit, Nachsicht zu gewähren. Auch könne beim Auftauchen neuer Tatsachen beantragt werden, dass das Verfahren wieder aufgegriffen wird. Die Jewish Claims Conference, die die Ansprüche der jüdischen Geschädigten vertritt, beteilige jene, die ihren Antrag nicht rechtzeitig gestellt haben, im Rahmen eines Härtefonds an den auf sie übergegangenen Ansprüchen. Die Regierung betont, sie habe nicht vor, eine eigene Härtefalllösung zu schaffen. Die Rechte der Betroffenen seien nach allgemeinen Regelungen ausreichend berücksichtigt. Es sei nicht beabsichtigt, 14 Jahre nach Ablauf der Frist neue Fristen zu regeln.