Nutzung der Mautdaten für Strafverfolgung noch nicht abschließend geklärt
Berlin: (hib/WOL) Die Öffnung der Lkw-Mautdaten für Zwecke der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr ist noch nicht abschließend geklärt. Dies erklärt die Bundesregierung in der Antwort ( 16/3171) auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion ( 16/2902). Das Autobahnmautgesetz (ABMG) sehe in seiner derzeit geltenden Fassung eine enge Zweckbindung für die dort genannten Datenkategorien vor, heißt es. Danach dürfen solche Daten ausschließlich für ABMG-Zwecke verarbeitet und genutzt werden. Die Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme solcher Daten nach anderen Rechtsvorschriften sei bisher unzulässig. Eine Erweiterung der Zweckbindung im Interesse der Strafverfolgung und gegebenenfalls der Gefahrenabwehr werde jedoch befürwortet, erklärt die Regierung. Vorgesehen sei eine Erweiterung der Zweckbindung für diese Komplexe. Die Daten könnten dann an Strafverfolgungs- und Polizeibehörden übermittelt werden.
Auch die Speicherfristen und Löschung der Daten werde bei einer Öffnung neu geregelt. Der Zeitpunkt zur Datenlöschung ergebe sich für die Betreiber des Autobahnmautsystems und das Bundesamt für Güterverkehr aus dem ABMG. Im Fall der Übermittlung von Daten zur Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr an die Polizei würden künftig die jeweils betroffenen Behörden für die Löschung solcher Daten verantwortlich sein.