Geschäftsordnung der COSAC
Diese Geschäftsordnung ist dazu bestimmt, die Arbeiten der Konferenzen der Sonderorgane der nationalen Parlamente für Gemeinschaftsangelegenheiten zu erleichtern und zu verbessern. Diese Konferenzen bilden ein Forum für einen regelmäßigen Meinungsaustausch, unbeschadet der Zuständigkeiten der parlamentarischen Organe in der Europäischen Union.
I.
Häufigkeit und Zeitpunkte der Sitzungen
1.1.
Ordentliche
Sitzungen der Sonderorgane
eine Sitzung im Verlauf der zweiten Hälfte der
halbjährlichen Ratspräsidentschaft
unter Berücksichtigung der parlamentarischen Gepflogenheiten
der Mitgliedstaaten, der Wahlperioden und der gesetzlichen
Feiertage
1.2.
Außerordentliche Sitzungen
im Falle einer mit absoluter Mehrheit der Vorsitzenden der
Sonderorgane für Gemeinschaftsangelegenheiten und des
Institutionellen Ausschusses des Europäischen Parlaments
festgestellten Notwendigkeit
1.3.
Vorbereitende
Sitzungen der Vorsitzenden der Sonderorgane
am Anfang oder am Ende einer Woche auf Vorschlag des Parlaments des
Mitgliedstaats, der die Präsidentschaft im Rat innehat, nach
Anhörung der die Troika bildenden Vorsitzenden
2.
Ort der Sitzungen
Die Sitzungen finden in dem Mitgliedstaat statt, der die Präsidentschaft im Rat innehat, abgesehen von der Möglichkeit, außerordentliche Sitzungen in einem anderen Mitgliedstaat vorzusehen.
3.
Dauer der Sitzungen
3.1.
Ordentliche
Sitzungen der Sonderorgane
anderthalb Tage
3.2.
Außerordentliche Sitzungen
anderthalb Tage
3.3.
Vorbereitende Sitzungen der Vorsitzenden der Sonderorganeein Tag 4.
Zusammensetzung
4.1.
Ordentliche
Sitzungen der Sonderorgane
höchstens 6 Vertreter des Sonderorgans (der Sonderorgane) je
Mitgliedstaat, wobei den Parlamenten die Zusammensetzung ihrer
Delegation überlassen bleibt
6 Mitglieder des Europäischen Parlaments
Möglichkeit der Einladung von Beobachtern der Botschaften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Europäischen Kommission sowie von Sachverständigen, im Falle eines ausdrücklichen Beschlusses in der vorbereitenden Sitzung
Der amtierende Vorsitzende der Konferenz lädt, nach Konsultation der Troika und des Europäischen Parlaments, maximal drei Beobachter der Parlamente der Beitrittskandidatenländer ein unter der Voraussetzung, daß die Beitrittsverhandlungen zur Europäischen Union offiziell eröffnet worden sind und das interessierte Parlament einen formellen Antrag auf Teilnahme an der Konferenz gestellt hat.
4.2.
Außerordentliche Sitzungen
höchstens 6 Vertreter des Sonderorgans (der Sonderorgane) je
Mitgliedstaat, wobei den Parlamenten die Zusammensetzung ihrer
Delegation überlassen bleibt
6 Mitglieder des Europäischen Parlaments
Möglichkeit der Einladung von Beobachtern der Botschaften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Europäischen Kommission sowie von Sachverständigen im Falle eines ausdrücklichen Beschlusses in der vorbereitenden Sitzung
5. Einberufung
durch das Sekretariat des Parlaments des Mitgliedstaats, der die Präsidentschaft im Rat innehat
durch das Sekretariat des Parlaments des Mitgliedstaats, in dem die außerordentlichen Sitzungen stattfinden
6. Bezeichnung der Sitzungen
6.1.
Ordentliche
Sitzungen
Konferenz der Sonderorgane für Gemeinschaftsangelegenheiten
(der Parlamente der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
des Europäischen Parlaments) - COSACE - mit der
chronologischen Nummer vor dieser Bezeichnung und dem Sitzungsort
und Zeitpunkt nach der Bezeichnung
6.2.
Außerordentliche Sitzungen
Außerordentliche Konferenz der Sonderorgane für
Gemeinschaftsangelegenheiten (der Parlamente der Mitgliedstaaten
der Europäischen Union und des Europäischen Parlaments) -
COSACE - mit der chronologischen Nummer vor dieser Bezeichnung und
dem Sitzungsort und Zeitpunkt
7.
Tagesordnung
1) Die die Troika bildenden Vorsitzenden und ein Vertreter des Europäischen Parlaments schlagen zu Beginn des Halbjahres ein oder mehrere Themen vor, unter Zugrundelegung des Arbeitsprogramms des Rates und der Kommission sowie der im Verlauf der vorangegangenen Konferenz gemachten Vorschläge.
2) Ausarbeitung des Entwurfs der Tagesordnung durch den Vorsitzenden des Sonderorgans des Gastgeber-Parlaments, nach Konsultation der die Troika bildenden Vorsitzenden und eines Vertreters des Europäischen Parlaments.
Die Tagesordnung wird von der Konferenz selbst beschlossen.
8. Vorbereitung der Sitzungen
1) Schriftlicher Beitrag der nationalen Delegationen, der dem Sekretariat des Gastgeber-Parlaments zuzuleiten ist
2) Die nationale Delegation des Mitgliedstaats, der die nächste Präsidentschaft im Rat innehat, legt den (die) Bericht(e) vor.
3) Der oder die Berichterstatter können für die Abfassung seines/ihrer Berichte(s) um Beiträge der anderen Delegationen ersuchen.
4) Die Berichte werden den teilnehmenden Parlamenten in der Sprache des Verfassers und in französischer oder in englischer Sprache Ende Februar und Ende September übermittelt. Diese sorgen selbst für die Übersetzung in die Landessprache.
Verkehrssprachen
Jede Delegation verfaßt ihren Beitrag in ihrer Landessprache und sorgt, entsprechend ihren Möglichkeiten, für die Übersetzung in die englische oder die französische Sprache.
9. Simultandolmetschen der Debatten
in die offiziellen Amtssprachen der Europäischen Union
10. Rolle des Vorsitzes der Sitzung
a) Vorbereitung der Sitzungsdokumente durch das Sekretariat des Gastgeber-Parlaments
b) Einführung in die Debatte durch den Vorsitzenden des Sonderorgans für Gemeinschaftsangelegenheiten des Gastgeber-Parlaments
c) Vorschlag betreffend die Abwicklung der Sitzung und die Festlegung der Redezeit, auszuarbeiten vom Vorsitzenden des Sonderorgans für Gemeinschaftsangelegenheiten des Gastgeber-Parlaments
d) Erstellung eines Kurzprotokolls durch das Sekretariat des Gastgeber-Parlaments
e) Schlußfolgerungen der Debatte, auszuarbeiten von den die Troika bildenden Vorsitzenden und vorzulegen vom Vorsitzenden des Gastgeber-Parlaments
11. Schlußfolgerungen der Debatte
Erstellung des Entwurfs eines Kommuniqués, sofern die Konferenz dies beschlossen hat, der von den die Troika bildenden Vorsitzenden und einem Vertreter des Europäischen Parlaments auszuarbeiten ist
12. Adressat der Kommuniques
a) die Parlamente der Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament
b) die Regierungen der Mitgliedstaaten
c) die Europäische Kommission
Übermittlung durch das Sekretariat des Sonderorgans für Gemeinschaftsangelegenheiten des Gastgeber-Parlaments
13. Revision der Geschäftsordnung
a) auf einen schriftlichen Vorschlag einer oder mehrerer Delegationen eines oder mehrerer Parlamente hin, der allen Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament mindestens einen Monat vor der Sitzung der Sonderorgane für Gemeinschaftsangelegenheiten zuzuleiten ist
b) Aufnahme in die Tagesordnung der ersten Sitzung der Sonderorgane, die auf die Vorlage des Antrags folgt
c) Annahme im Wege des Konsens