In bestimmten Fällen kein Recht auf Zeugnisverweigerung
(re) Der Bundestag hat am 14. Dezember einen Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat vom 11. Dezember ( 14/7776) zum Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung ( 14/5166, 14/6576) angenommen. Das Parlament hatte das Gesetz zunächst am 6. Juli verabschiedet, der Bundesrat am 27. September den Vermittlungsausschuss angerufen ( 14/7015).
Mit dem Gesetz wird das Zeugnisverweigerungsrecht der Medienmitarbeiter auf selbst erarbeitete Materialien und berufsbezogene Wahrnehmungen erweitert. Dem Einigungsvorschlag zufolge entfällt das erweiterte Zeugnisverweigerungsrecht hinsichtlich selbst erarbeiteter Materialien und eigener Wahrnehmungen, wenn die entsprechende Aussage zur Aufklärung von Straftaten beitragen soll, die eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorsehen. Insoweit bestätigte der Vermittlungsausschuss den Beschluss des Bundestages.
Ausnahmen benannt
Zusätzlich wird das Zeugnisverweigerungsrecht allerdings nun auch dann ausgeschlossen sein, wenn die Untersuchung sich entweder auf eine Straftat des Friedensverrats, der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats, des Landesverrats, der Gefährdung der äußeren Sicherheit, auf eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder auf Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte bezieht. In diesen Fällen hat der Journalist kein erweitertes Zeugnisverweigerungsrecht, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Zur Aussageverweigerung soll er nur berechtigt sein, wenn damit vor allem die Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen offenbart würde.