In Deutschland ist Pressefreiheit ein Grundrecht. In Artikel 5 der Verfassung heißt es: "(...) Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt." Damit verbunden ist die Garantie der Meinungsfreiheit: "Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten." Das Bundesverfassungsgericht hat diese Bestimmungen im "Spiegel-Urteil" von 1966 noch präzisiert: Danach ist eine "freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, keiner Zensur unterworfene Presse ein Wesenselement des freiheitlichen Staates." Der Staat gewährt Journalisten auf dieser Grundlage einen freien Zugang zu Presseberufen, die freie Gründung von Presseorganen sowie einen einklagbaren Informationsanspruch gegenüber Behörden. Ebenso garantiert er den Informantenschutz und das Redaktionsgeheimnis, beides Rechte, die durch das Zeugnisverweigerungsrecht der Journalisten geschützt werden.
Für die konkrete Gestaltung des Presserechts sind in der Bundesrepublik die Länder zuständig. Doch obwohl es in jedem Bundesland eigene Landespressegesetze gibt, bezieht sich die Rechtsprechung in Fragen der Pressefreiheit ausschließlich auf das Prozessrecht - und dafür ist der Bundesgesetzgeber verantwortlich. Konkret heißt das: Wann immer über Informantenschutz und Redaktionsgeheimnis diskutiert wird, entscheiden die Richter im Kern über das Zeugnisverweigerungrecht in Paragraf 53 Absatz 5 der Strafprozessordnung. Journalisten können danach bei einem Gerichtsverfahren die Aussage verweigern. Sie müssen weder ihre selbst recherchierten Materialen offenlegen noch Auskunft über ihre Informanten geben. Selbst wenn das Zeugnisverweigerungsrecht in gesetzlich genau definierten Ausnahmefällen aufgehoben werden kann, muss ein Journalist dem Gericht seine Rechercheergebnisse nur dann präsentieren, wenn das seine Informanten nicht gefährdet.
In diesem Zusammenhang ist noch eine andere Regelung in der Strafprozessordnung zu nennen: Das Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverbot in Paragraf 97 Absatz 5. Redaktions- und Arbeitsräume von Journalisten sind danach für Ermittlungsbehörden tabu, Recherchematerial kann nicht einfach eingezogen werden. Maßnahmen wie im "Fall Cicero", sind nur dann gerechtfertigt, wenn das Zeugnisverweigerungsrecht tatsächlich aufgehoben werden kann. Aber genau dort hat sich der Staat ein Hintertürchen offen gelassen: Das Verbot gilt nicht mehr, wenn sich ein Journalist zum Beispiel der Beihilfe zum Geheimnisverrat (Paragraf 27 und 353b Strafgesetzbuch) verdächtig macht, wie angeblich der "Cicero"-Autor Bruno Schirra.
Gegen diesen und andere Türöffner im Strafgesetz wehren sich die Journalistenverbände seit langem. Manchmal mit Erfolg: So wurde beispielsweise ein Großteil der Abhörregelungen im Großen Lauschangriff vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Seit Juli 2005 gilt daher: Solange das Zeugnisverweigerungsrecht besteht, darf kein Journalist in seinen Räumen belauscht werden. Hat er aber Kontakt zu einem Beschuldigten in einem Strafprozess, gegen den etwa wegen Landesverrats oder der Gefährdung der inneren Sicherheit ermittelt wird, ist eine Telefonüberwachung möglich, wenn der Sachverhalt nicht anders aufgeklärt werden kann.
Das Bundesverfassungsgericht hat erst im März 2003 einen solch schwerwiegenden Eingriff in das Fernmeldegeheimnis für zulässig erklärt: Weil Journalisten mit Beschuldigten in Verbindung standen, befand es das Gericht im so genannten "Handy-Urteil" für rechtmäßig, dass Ermittlungsbehörden Telefonverbindungsdaten ohne ihr Wissen überprüft hatten. Damals ging es um die Überführung des RAF-Terroristen Hans-Joachim Klein sowie des Bauunternehmers Jürgen Schneider. Ausdrücklich hat das Bundesverfassungsgericht in diesem Urteil aber klar gemacht: Wenn es "nur" um die Aufdeckung eines Informanten geht, ist eine solche Überwachung anders zu beurteilen.