Finanzen. Die Bundesregierung plant, die EU-Richtlinie über die Rückversicherung in deutsches Recht umzusetzen. Dazu hat sie einen Entwurf zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften ( 16/1937) vorgelegt, den der Bundestag am 29. Juni zur Beratung an den Finanzausschuss überwiesen hat. Ziel ist es, die Ansiedlung von Versicherungs-Zweckgesellschaften in Deutschland zu ermöglichen und den Finanzplatz Deutschland weiter zu fördern.
Deutschland muss nach Ansicht der Regierung als einer der weltweit führenden Rückversicherungsmärkte die internationale Entwicklung berücksichtigen und Rechtssicherheit in einem bisher im Wesentlichen nicht geregelten Sektor schaffen. Weitere Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes dienten vor allem der Angleichung des Aufsichtsrechts in der EU und der Erhöhung der Rechtssicherheit. Von den Änderungen des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes sei die Umlagefinanzierung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht betroffen. Darüber solle die Verordnung über die Kapitalausstattung von Pensionsfonds an europäisches Recht angepasst werden.
Die Harmonisierung derzeit noch unterschiedlicher Aufsichtssysteme über Rückversicherungsunternehmen innerhalb der EU bedeutet nach Darstellung der Regierung einen weiteren Schritt auf dem Weg zu einem EU-Versicherungsbinnenmarkt. Damit werde das deutsche Aufsichtssystem vervollständigt und stehe im Einklang mit internationalen Standards. Im Einzelnen nennt die Regierung unter anderem die Einführung des Prinzips der Sitzlandaufsicht, die Beschränkung des Unternehmenszwecks auf die Rückversicherungstätigkeit und damit verbundene Geschäfte, die Einführung des Instituts der Bestandsübertragung und die Beaufsichtigung von Rückversicherern im Rahmen einer Versicherungsgruppe. Das Prinzip der Sitzlandaufsicht bedeute, dass die Finanzaufsicht über die gesamte Geschäftstätigkeit des Rückversicherungsunternehmens ausschließlich bei der Aufsichtsbehörde des Sitzlandes liegt. Durch die Beschränkung des Unternehmenszwecks werde sichergestellt, dass sowohl die von den Rückversicherern erbrachten Dienstleistungen als auch die in Deutschland gewachsenen Holdingstrukturen beibehalten werden können.
Wie es weiter heißt, macht die Regierung von der Option der EU-Richtlinie Gebrauch, spezielle Versicherungs-Zweckgesellschaften einführen zu können, die Risiken von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übernehmen, ohne selbst Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu sein. Die Risiken würden dabei vollständig über die Emission von Schuldtiteln oder einen anderen Finanzierungsmechanismus abgesichert. Rückzahlungsansprüche der Darlehensgeber wären danach den Rückversicherungsverpflichtungen der Gesellschaft nachgeordnet. Die Einführung einer direkten Beaufsichtigung über Niederlassungen von Rückversicherern aus Nicht-EU-Staaten solle dafür sorgen, dass die einheimischen Unternehmen im neuen Aufsichtssystem gegenüber diesen Unternehmen nicht benachteiligt werden.
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme verlangt, dass zu den Dienstleistungen, die mit der Rück- versicherung verbunden sind, auch solche Tätigkeiten zählen sollen, die das Erstversicherungsgeschäft fördern und die im Zusammenhang mit der Anbahnung des Versicherungsvertrags zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsunternehmen vorgenommen werden.