Bund und Länder: Zuständigkeiten
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Bundesstaat, dem 16 Länder angehören. Entsprechend gibt es Bundesgesetze, die für das gesamte Gebiet des Bundes gelten, und Landesgesetze, die nur in dem jeweiligen Land Geltung beanspruchen.
Landesgesetze dürfen Bundesgesetzen nicht widersprechen. Artikel 31 des Grundgesetzes sagt: Bundesrecht bricht Landesrecht. Auf diese Weise soll möglichst weitgehend gesichert werden, dass überall im Bundesgebiet die "Lebensverhältnisse gleichwertig" sind.
Die Zuständigkeiten der Gesetzgebung von Bund und Ländern sind im Grundgesetz ausführlich geregelt. In Artikel 71 bis 75 werden die Gesetzgebungsbefugnisse des Bundes aufgezählt. In allen übrigen Fällen sind die Länder zuständig.
Ausschließliche Gesetzgebung
Im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn sie hierzu durch ein Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt sind.
In folgenden Bereichen liegt die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz beim Bund: bei allen auswärtigen Angelegenheiten, der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung, der Staatsangehörigkeit, der Währungs- und Geldfragen, der Einheit des Zoll- und Handelsgebietes sowie bei der Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in der Kriminalpolizei.
Konkurrierende Gesetzgebung
Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht. In diesen Bereichen hat der Bund das Recht zur Gesetzgebung, soweit es um die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit geht.Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung sind unter anderem das bürgerliche Recht, das Strafrecht und der Strafvollzug, der Straßenverkehr, das Vereins- und Versammlungsrecht, das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht von Ausländern, das Recht der Wirtschaft und des Verbraucherschutzes sowie die Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes.
Rahmengesetzgebung
Der Bund kann Rahmenvorschriften für bestimmte Bereiche erlassen. Er kann diese Bereiche nicht erschöpfend regeln, sondern steckt lediglich einen Rahmen ab, der Raum für regionale Unterschiede lässt und von den Ländern mit eigenen Vorschriften ausgefüllt wird.
Bedeutsame Rahmengesetze sind zum Beispiel das Beamtenrechtsrahmengesetz und das Hochschulrahmengesetz. Darüber hinaus kann der Bund den rechtlichen Rahmen für den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland setzen.