Glossar
Wahlen
Hare-Niemeyer-Verfahren, Sitzverteilung
Die Sitzverteilung der 614 Bundestagsmandate
auf die Kandidaten und Parteien erfolgt nach einem Verfahren, das
der englische Verfassungsrichter Thomas Hare und der deutsche
Mathematiker Horst Niemeyer entwickelt haben.
Zunächst werden von den 614 Sitzen die Direktmandate abgezogen, die von unabhängigen Kandidaten errungen wurden bzw. von Kandidaten der Parteien, die an der 5%-Hürde gescheitert sind.
In gleicher Weise werden die Zweitstimmen vermindert.
Die Zweitstimmen einer Partei werden mit der verbleibenden Zahl von Abgeordnetensitzen multipliziert und dann durch die Gesamtzahl der Zweitstimmen dividiert.
Jede Partei erhält jetzt so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Hat die genannte Berechnung beispielsweise 38,9 ergeben, so erhält die betreffende Partei 38 Sitze.
Nach diesem Rechenschritt bleiben i.d.R. noch einige Sitze frei. Über die Verteilung dieser Sitze entscheidet die Nachkommastelle. Der erste noch nicht vergebene Sitz wird an die Partei mit der höchsten Nachkommastelle, der zweite an die Partei mit der zweithöchsten Nachkommastelle vergeben usw.
Damit steht i.d.R. fest, mit wie vielen Abgeordneten eine Partei in den Bundestag einzieht.
In einem weiteren Schritt wird für jede Partei die Gesamtzahl ihrer Abgeordneten auf die Länder verteilt. Dabei wird wieder das Hare-Niemeyer-Verfahren benutzt.
In einem letzten Schritt werden für jede Partei und jedes Land die Direktmandate der Partei im jeweiligen Land von der errechneten Zahl der Abgeordneten dieser Partei in diesem Land abgezogen. Die verbleibenden Sitze werden über die Landesliste der Partei besetzt.
Stellt sich jedoch heraus, dass die Partei bereits mehr Direktmandate in diesem Land errungen hat, als für sie in diesem Land errechnet wurden, dann kommt es zu den so genannten Überhangmandaten, denn alle Direktkandidaten dürfen ihren Sitz behalten. Die Zahl der Abgeordneten im Deutschen Bundestag wird dann entsprechend erhöht.
Dafür ein Beispiel:
Hat eine Partei 12 Direktmandate in einem Land errungen und stehen ihr nach den Zweitstimmen nur 10 Sitze in diesem Land zu, dann wird die Zahl der Abgeordneten im Bundestag um 2 Überhangmandate erhöht.
Alle 12 direkt Gewählten werden zu Abgeordneten.
Eine Verrechnung mit den Listen der betreffenden Partei in anderen Ländern findet nicht statt.
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Zunächst werden von den 614 Sitzen die Direktmandate abgezogen, die von unabhängigen Kandidaten errungen wurden bzw. von Kandidaten der Parteien, die an der 5%-Hürde gescheitert sind.
In gleicher Weise werden die Zweitstimmen vermindert.
Die Zweitstimmen einer Partei werden mit der verbleibenden Zahl von Abgeordnetensitzen multipliziert und dann durch die Gesamtzahl der Zweitstimmen dividiert.
Jede Partei erhält jetzt so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Hat die genannte Berechnung beispielsweise 38,9 ergeben, so erhält die betreffende Partei 38 Sitze.
Nach diesem Rechenschritt bleiben i.d.R. noch einige Sitze frei. Über die Verteilung dieser Sitze entscheidet die Nachkommastelle. Der erste noch nicht vergebene Sitz wird an die Partei mit der höchsten Nachkommastelle, der zweite an die Partei mit der zweithöchsten Nachkommastelle vergeben usw.
Damit steht i.d.R. fest, mit wie vielen Abgeordneten eine Partei in den Bundestag einzieht.
In einem weiteren Schritt wird für jede Partei die Gesamtzahl ihrer Abgeordneten auf die Länder verteilt. Dabei wird wieder das Hare-Niemeyer-Verfahren benutzt.
In einem letzten Schritt werden für jede Partei und jedes Land die Direktmandate der Partei im jeweiligen Land von der errechneten Zahl der Abgeordneten dieser Partei in diesem Land abgezogen. Die verbleibenden Sitze werden über die Landesliste der Partei besetzt.
Stellt sich jedoch heraus, dass die Partei bereits mehr Direktmandate in diesem Land errungen hat, als für sie in diesem Land errechnet wurden, dann kommt es zu den so genannten Überhangmandaten, denn alle Direktkandidaten dürfen ihren Sitz behalten. Die Zahl der Abgeordneten im Deutschen Bundestag wird dann entsprechend erhöht.
Dafür ein Beispiel:
Hat eine Partei 12 Direktmandate in einem Land errungen und stehen ihr nach den Zweitstimmen nur 10 Sitze in diesem Land zu, dann wird die Zahl der Abgeordneten im Bundestag um 2 Überhangmandate erhöht.
Alle 12 direkt Gewählten werden zu Abgeordneten.
Eine Verrechnung mit den Listen der betreffenden Partei in anderen Ländern findet nicht statt.
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Quelle:
http://www.bundestag.de/parlament/wahlen/wahlgl/h/h01