Glossar
Haushaltsplan
Die Aufstellungsphase des Haushaltsplans wird
durch das jährliche Rundschreiben des Bundesfinanzministers
eingeleitet, mit dem er von den obersten Bundesbehörden die
Voranschläge anfordert. Sie bilden die Grundlage für den
Haushaltsplanentwurf und die damit verbundenen Abstimmungen durch
den Bundesfinanzminister. Der Entwurf des Haushaltsplans wird
zusammen mit dem Entwurf des Haushaltsgesetzes von der
Bundesregierung beraten und beschlossen. Die Bundesregierung leitet
den Entwurf des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans
gleichzeitig dem Bundesrat zur Stellungnahme und dem Bundestag zur
Beratung zu. Die Beratung im Bundestag umfasst insgesamt drei
Lesungen. Nach der ersten Lesung lässt der Bundestag die
Einzelheiten der Gesetzesvorlage durch seinen Haushaltsausschuss
prüfen. Nach der Beschlussfassung des Bundestages erhält
der Bundesrat im zweiten Durchgang Gelegenheit, den Vermittlungsausschuss anzurufen oder
Einspruch einzulegen; seine Zustimmung zu dem Gesetzentwurf ist
nicht erforderlich. Nach dem Abschluss des Verfahrens wird das
Haushaltsgesetz mit dem Gesamtplan vom Bundesfinanzminister und vom
Bundeskanzler gegengezeichnet, vom Bundespräsidenten
unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt verkündet.
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Quelle:
http://www.bundestag.de/wissen/glossar_daten/H/hh_plan