Keine Informationen der Länder über den so genannten "Bioabfall-Tourismus"
Berlin: (hib/WOL) Die Bundesregierung liegen bisher keine Informationen der Länder über Unterschiede in der Handhabung der Bioabfallverordnung (BioAbfV) beim Betrieb von Kompostierungsanlagen vor. Dies erklärt sie in der Antwort ( 14/7962) auf eine Kleine Anfrage der FDP ( 14/7852). Danach gibt es auch keine Länderinformation zu Transporten von Bioabfällen über größere Entfernungen zu Behandlungsanlagen. Es biete sich jedoch an, die Frage eventueller Unterschiede bei der Auslegung von Rechtsvorschriften zunächst im Rahmen der zuständigen Länder-Arbeitsgemeinschaften oder Länder-Ausschüsse zu erörtern, heißt es.
Der Antwort zufolge sind mit der am 12. Dezember 2001 beschlossenen Novellierung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft sowie den abfallwirtschaftlichen Vorgaben zum Siedlungsabfall klare Vorgaben für Kompostierung und Kompostierungsanlagen gegeben. Danach sei beispielsweise für Anlagen mit einer Durchsatzleistung von 10.000 Tonnen oder mehr pro Jahr vorgeschrieben, dass die "Anlieferung und Hauptrotte geschlossen auszuführen" sei. Da die Länder in eigener Angelegenheit für den Vollzug nach den Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes zuständig wären, gebe es bei der Bundesregierung keine Kenntnis über Unterschiede beim Genehmigungsverfahren. Die Regierung gehe vielmehr davon aus, dass die Regelung des Bundes zu einem einheitlichen Vollzug führten.