Gewerbliche Siedlungsabfälle möglichst schadlos verwerten
Berlin: (hib/WOL) Die Bundesregierung hat eine Verordnung zur Entsorgung gewerblicher Siedlungsabfälle und bestimmter Bau- und Abbruchabfälle vorgelegt mit dem Ziel, die schadlose und möglichst hochwertige Verwertung zu erreichen ( 14/9107). Insbesonders soll die so genannte Scheinverwertung durch Anforderungen an die Umweltverträglichkeit der Verwertung verhindert werden. Entsprechende Maßgaben zur Getrennthaltung einzelner Abfallgruppen und für zulässige vermischte Abfällen sind nach Auffassung der Regierung die Voraussetzung für eine schadlose und hochwertige weitere Verwertung. Scheinverwertungen über Sortieranlagen sollen dadurch ausgeschlossen werden, dass gemischte Abfälle nur Vorbehandlungsanlagen zugeführt werden dürfen, die eine Verwertungsquote von mindestens 85 Prozent erreichen.
In der Begründung heißt es, das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz habe den Anwendungsbereich im Vergleich zur früheren Rechtslage erheblich ausgeweitet. Das Gesetz regele nicht nur die Beseitigung von Abfall, sondern erfasse unter dem Begriff Kreislaufwirtschaft auch alle relevanten Abfallverwertungen, bestimme den Vorrang der Abfallverwertung vor der Beseitigung und normiere die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Verwertung. Geregelt sei auch die "gemeinwohlverträgliche" Beseitigung von Abfällen. Das Gesetz kenne kein generelles Vermischungsverbot, sondern ein "relatives Getrennthaltungsverbot". Eine Getrennthaltung von Abfällen zur Verwertung oder Beseitigung könne nur verlangt werden, wenn das Vermischen von Abfällen nach den konkreten Umständen gegen die Grundpflicht des Erzeugers oder Besitzers zur gemeinwohlverträglichen Entsorgung verstoße. Mit der Verordnung werde schließlich auch dem Umstand Rechnung tragen, dass bisher eine Ungleichbehandlung zwischen privaten Haushalten und sonstigen Abfallerzeugern entstanden sei. Bislang hätten private Haushalte zunehmend die Kosten einer Entsorgungsstruktur getragen, die für alle Abfallerzeuger geschaffen wurde.