"Übergangsregelung für Besteuerung von Alt-Sportanlagen nicht möglich"
Berlin: (hib/RAB) Die Bundesregierung lehnt es aus rechtlichen Gründen ab, eine Übergangsregelung zur Umsatzbesteuerung von Alt-Sportanlagen vorzuschlagen. Eine Übergangsregelung sei ein Verstoß gegen rechtsstaatliche Gesichtspunkte, wenn ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahre 2001 nicht auf Altanlagenbetreiber angewendet würde, heißt es in einem Bericht der Regierung ( 14/9325). Der BFH habe seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach die Vermietung von Sportanlagen in eine steuerfreie Grundstücksvermietung und steuerliche Vermietung von Betriebsrichtungen aufzuteilen gewesen sei. Unter Hinweis auf die europäische Rechtsprechung werde nun von einer einheitlichen Leistung ausgegangen, die insgesamt steuerpflichtig sei. Nach Angaben der Regierung wäre eine Übergangsregelung außerdem ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht und stelle somit das Risiko eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland dar.
Der Bundestag hatte die Regierung aufgefordert, in Zusammenarbeit mit den Ländern eine Übergangsregelung für so genannte Alt-Sportanlagen herbeizuführen, die trotz Steuerpflicht ihrer Umsätze von früheren Investitionen nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt seien. Ziel einer solchen Übergangsregelung müsse es sein, Zusatzbelastungen für Betroffene ohne ausreichendes nachträgliches Vorsteuerabzugsrecht zu vermeiden, die in der Vergangenheit ihre Investitionen auf Basis der bisherigen Rechtsprechung kalkuliert und somit längerfristig vertragliche Bindungen eingegangen seien, heißt es in dem Bericht weiter.