Vorbehalt für nachträgliche Anordnung einer Sicherungsverwahrung einführen
Berlin: (hib/NEI) Die Möglichkeit eines Vorbehaltes der nachträglichen Anordnung einer Sicherungsverwahrung soll für den Fall eingeführt werden, dass sich die erforderliche besondere Gefährlichkeit des Täters erst nach Rechtskraft des Strafurteils erweist. Das sieht ein vom Bundesrat eingebrachter Gesetzentwurf ( 14/9456) vor. Diese Möglichkeit sei im geltenden Recht nicht vorgesehen und der Schutz der Bevölkerung vor besonders gefährlichen Tätern somit lückenhaft, heißt es in der Begründung. Es bliebe bei der im geltenden Recht genannten materiellen Voraussetzung der nachträglichen Anordnung, lediglich der Zeitpunkt einer Prüfung würde aufgeschoben und so die Einbeziehung späterer Erkenntnisse ermöglicht. Die Entscheidung über eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung solle spätestens getroffen werden, wenn zwei Drittel der verhängten Strafe verbüßt sind. Zu diesem Zeitpunkt würde ohnehin ein Sachverständigengutachten eingeholt und die darin angestellten Erwägungen zur Frage einer Reststrafenaussetzung zur Bewährung stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit den auch zur Entscheidung über die nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorzunehmenden Bewertungen. Eine Entscheidung könne zu diesem Zeitpunkt allerdings auch dahin gehend gefällt werden, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung bis zum Ende der Strafverbüßung vorbehalten wird. Durch die später angeordnete Sicherungsverwahrung werde nicht in die Rechtskraft des vorausgegangenen Strafurteils eingegriffen, da sich diese gerade auf Grund des Vorbehaltes explizit nicht auf die Frage der Sicherungsverwahrung erstreckt.
Die Bundesregierung verweist in ihrer Stellungnahme auf ihren eigenen zum Thema vorgelegten Gesetzentwurf ( 14/9041) und ihre Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates. Sie spricht sich dafür aus, die nachträgliche Entscheidung schon sechs Monate vor dem Zeitpunkt zu treffen, von dem an die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt werden könnte. Auch eine Möglichkeit, den Vorbehaltszeitraum bis zum Strafende zu verlängern, hält sie für nicht erforderlich. Im Interesse einer sinnvollen Vollzugsplanung müsse frühzeitig Klarheit über den Entlassungszeitpunkt geschaffen werden.