Untersuchungsausschuss zu Kredit- und Immobilienkaufverträgen einrichten
Berlin: (hib/VOM) Der Bundestag soll nach der Wahl einen Untersuchungsausschuss einrichten, der sich mit verbundenen Kredit- und Immobilienkaufverträgen in den Jahren von 1990 bis 2002 befasst, bei denen Verbraucher wirtschaftlich stark geschädigt wurden. Dies verlangt die PDS-Fraktion in einem Antrag ( 14/9725). Der Ausschuss soll nach dem Willen der Abgeordneten klären, welche Art von Verflechtungen es bei der Vorbereitung und Durchführung von verbundenen, darlehensfinanzierten Immobilienkaufverträgen, für die private Anleger mit Steuervorteilen geworben wurden, zwischen Kreditinstituten und Vertriebsorganisationen gegeben hat. Das Gremium solle den Schaden für die Verbraucher, die entsprechende Finanzdienstleistungen in Anspruch genommen haben, sowie für die beteiligten Kreditinstitute und deren Anleger untersuchen. Es solle ebenso herausfinden, in welcher Höhe dadurch die öffentlichen Haushalte durch geringere Steuereinnahmen, durch soziale Leistungen an Geschädigte oder durch die Beanspruchung der Zivilgerichte und der Strafjustiz belastet wurden. Ferner sei zu ermitteln, so die PDS, ob staatliche Behörden ihre Aufsichts- oder Ermittlungspflicht vernachlässigt haben. Schließlich müsse der Ausschuss auch klären, wie Verbraucher bei Finanzdienstleistungen, Kredit- und Immobilienkaufverträgen sowie bei Versicherungsverträgen künftig gesetzlich vor wirtschaftlichen Schäden besser geschützt werden können.
Zur Begründung heißt es, nach Angaben der Verbraucherschutzverbände gebe es etwa 300 000 Geschädigte, denen aus verbundenen Finanzierungs- und Immobilienkaufverträgen ein Schaden von etwa 9,2 Milliarden Euro entstanden sei. Bislang müssten die Geschädigten trotz der steuerlichen Förderung den von ihnen erworbenen Anlagemodellen allein für die Folgen unlauterer Vertriebs- und Geschäftsmethoden einiger Finanz- und Vertriebsinstitute aufkommen. Vor den Zivilgerichten müssten sie nachweisen, dass die Vertriebs- und Bewertungsmethoden der wirtschaftlich und rechtlich besser ausgestatteten Finanzinstitute nicht den Tatsachen entsprachen oder dass die Käufer vor solchen Anlagen vorsätzlich getäuscht wurden.