Strafbarkeit von Gemeindevertretern bei der Mandatsausübung unter der Lupe
Berlin: (hib/BOB) Nach der Strafbarkeit von Mitgliedern der Gemeindevertretungen bei der Mandatsausübung erkundigt sich die FDP in einer Kleinen Anfrage ( 15/3698). Die Fraktion weist darauf hin, vor zehn Jahren sei der Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung in das Strafgesetzbuch eingeführt worden. Damals sei davon ausgegangen worden, dass diese Vorschrift auch für kommunale Mandatsträger gilt. Fraglich sei jedoch, ob bei Mitgliedern der Gemeindevertretungen neben dem Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung zusätzlich etwa der Tatbestand der Vorteilsnahme oder Bestechlichkeit bejaht werden könne. Dies sei abhängig von der Frage, ob es sich bei Mitgliedern der Gemeindevertretungen um Amtsträger handelt oder nicht.
Der Gesetzgeber sei seinerzeit der Auffassung gewesen, die Interessenwahrnehmung sei auch innerhalb des Parlaments Bestandteil des politischen Kräftespiels. Man könne von Abgeordneten nicht verlangen, dass sie - wie Beamte und Richter - stets unparteiisch und frei von unsachlichen Einflüssen ihr Mandat ausüben. Dies gelte für Mandatsträger auf Bundes- und Landesebene, gleichermaßen aber auch für kommunale Mandatsträger. Die Regierung soll nun unter anderem dazu Stellung nehmen, ob sie die Auffassung teilt, dass auch gewählte Mitglieder der Gemeinderäte von dem Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung abschließend erfasst sind. Sie soll ferner sagen, ob sie der Auffassung ist, dass die Grenze, die zwischen der zulässigen Interessenwahrnehmung bei der Ausübung des Mandats und strafbarer Korruption für einen Mandatsträger allein nach dem Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung zu bewerten sei, auch für die Mitglieder der Gemeindevertretung gilt.