hib-Meldung
105/2006
Datum: 03.04.2006
heute im Bundestag - 03.04.2006
Bundesrat will Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes erreichen
16/1033) vorgelegt. Danach soll der Leiter der
Behörde künftig eine Höchstbesoldung nach B8
erhalten können, sein Stellvertreter nach B5. Für
Abteilungsleiter oder ihre Stellvertreter soll die
Höchstbemessung bei B3 beziehungsweise nach B2 des
Bundesbesoldungsgesetzes erreicht sein. Die Länder führen
an, die Aufgabenstellung und Größe von
Regierungspräsidien oder anderer Verwaltungsbehörden habe
sich in den Ländern "weit auseinander entwickelt". Die
derzeitige bundesrechtliche Einstufung für die
Leitungsfunktionen bei diesen Behörden werde deshalb einer
funktionsgerechten Besoldung bei den jeweiligen Verhältnissen
in den einzelnen Ländern nicht mehr gerecht. Die
Bundesregierung erklärt in ihrer Stellungnahme zum
Gesetzentwurf, sie verschließe sich grundsätzlich nicht
dem Ziel der Länder nach mehr Eigenständigkeit und
Eigenverantwortung im Bezahlungsgefüge. Dazu notwendige
rechtliche Regelungs- und Einstufungskompetenzen sollten dabei aber
der gemeinsamen Initiative von Bundestag und Bundesrat zur
Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung vollständig auf
die Länder übertragen werden. Dem gemeinsamen Leitziel
von Bundestag und Bundesrat stehe der vorliegende Gesetzentwurf
jedoch entgegen. Da er lediglich eine begrenzte Teilöffnung im
Bundesrecht durch die Bestimmung von Höchstgrenzen vorsehe.
Insofern werde die Gesetzesinitiative durch die angestrebte
föderale Neuordnung der dienstrechtlichen Regelungskompetenzen
"entbehrlich".
Berlin: (hib/WOL) Für die Leitungsebenen bei
Regierungspräsidien und anderen allgemeinen
Verwaltungsbehörden der Mittelinstanz sollen im neue
bundesrechtliche Höchststufen festgelegt werden. Der Bundesrat
hat dazu eine Gesetzentwurf (
Quelle:
http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2006/2006_105/09