BUNDESTAG BESCHLOSS ÄNDERUNG DES STRAFVERFAHRENSRECHTS Öffentliche Fahndung jetzt geregelt(re) Fahndungsmaßnahmen, insbesondere in der Öffentlichkeit, erhalten künftig klare Rechtsgrundlagen. Der Bundestag hat am 27. Januar mit der Mehrheit von SPD und Bündnis 90/Die Grünen dazu ein Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts beschlossen. Die Bundesregierung hatte dazu einen vom Rechtsausschuss teilweise geänderten ( 14/2595) Entwurf ( 14/1484) vorgelegt. CDU/CSU und F.D.P. stimmten gegen die Vorlage, die PDS enthielt sich. Mit dem Gesetz wird auch die Verwendung von Erkenntnissen aus besonderen polizeirechtlichen Maßnahmen, insbesondere aus Wohnraumüberwachungen, eingehend geregelt. Gleiches gilt für die Zulässigkeit der längerfristigen Observation. Neu gefasst wurden unter anderem auch Vorschriften zur Erteilung von Aktenauskünften und -einsicht für Gerichte, Staatsanwaltschaften, Behörden und Privatpersonen. Sozialdemokraten und Bündnisgrüne betonten, das Gesetz sei notwendig, um die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Bereich der Strafprozessordnung umzusetzen. Nach einer langen Beratungszeit sei die Verabschiedung nunmehr auch eilbedürftig, um insbesondere die Öffentlichkeitsfahndung auf eine eindeutige Rechtsgrundlage zu stellen. Nach dem Beschluss des Parlaments ist eine Vorschrift der Strafprozessordnung (Paragraph 131) nunmehr so gefasst, dass bei einer Straftat von erheblicher Bedeutung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Richter und Staatsanwaltschaft auch Öffentlichkeitsfahndungen veranlassen können, wenn andere Formen der Aufenthaltsermittlung erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert sind. Unter den gleichen Voraussetzungen steht diese Befugnis bei Gefahr im Verzug und wenn Richter oder Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig erreichbar sind auch den Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft (zumeist der Polizei) zu, wenn ein Festgenommener entweicht oder sich sonst der Bewachung entzieht. In diesen letztgenannten Fällen ist jedoch nach dem Willen des Bundestages eine Inanspruchnahme des Fernsehens nicht zulässig. Eine Entscheidung der Staatsanwalt ist laut Gesetzesbeschluss unverzüglich herbeizuführen; die Anordnung tritt außer Kraft, wenn diese Bestätigung nicht innerhalb von 24 Stunden erfolgt. Die ihres Erachtens zu Unrecht fehlenden Zuständigkeiten der Hilfsbeamten waren für Union und F.D.P. unter anderem ausschlaggebend für ihre Ablehnung der Vorlage. |