Sechs-Wochen-Frist für das beschleunigte Verfahren(re) Den nach Auffassung des Bundesrates bei Richtern und Staatsanwälten aufgetretenen Unsicherheiten über die Voraussetzungen für die Anwendung des sogenannten beschleunigten Verfahrens vor Amtsgerichten möchte die Länderkammer mit einem Gesetzentwurf ( 14/2444) abhelfen. Sie dringt darauf, in die Strafprozessordnung (StPO, Paragraph 418) eine Formulierung aufzunehmen, der zufolge zwischen dem Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft bei Gericht und dem Beginn der Hauptverhandlung nicht mehr als sechs Wochen liegen sollen. Der Bundesrat erläutert, mit dem beschleunigten Verfahren habe der Gesetzgeber in erster Linie das Ziel verfolgt, in tatsächlich oder rechtlich einfach gelagerten Fällen eine Aburteilung zu ermöglichen, welche der Tat möglichst auf dem Fuße folgt. Diesem Anliegen habe die staatsanwaltschaftliche und gerichtliche Praxis seit dem Inkrafttreten des Verbrechensbekämpfungsgesetzes im Jahre 1995 zunehmend Rechnung getragen. Diese Entwicklung, so die Initiatoren weiter, sei nunmehr durch mehrere in jüngerer Zeit ergangene obergerichtliche Entscheidungen nachhaltig in Frage gestellt. So habe das Oberlandesgericht Stuttgart aus Anlass mehrerer Einzelfälle entschieden, dass die Zeitspanne zwischen der Antragstellung der Staatsanwaltschaft und der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht zwei Wochen nur unwesentlich überschreiten dürfe. In der StPO sei aber seinerzeit ausdrücklich auf eine Fristbestimmung verzichtet worden. Keinesfalls lasse der Geschäftsgang bei großen Amtsgerichtszeiten die Durchführung solcher beschleunigter Verfahren innerhalb dieser Frist zu. Die Bundesregierung erklärt in ihrer Stellungnahme, sie vermöge ein dringendes gesetzgeberisches Bedürfnis für den Vorstoß des Bundesrates nicht zu erkennen. Man wolle der Praxis die notwendige Flexibilität erlauben. Die Einhaltung kürzerer Fristen für das beschleunigte Verfahren sollte deshalb nach ihrer Ansicht in erster Linie durch personelle, organisatorische und technische Maßnahmen der Landesjustizverwaltungen sichergestellt werden. Dennoch werde sie der vorgeschlagenen Regelung letztlich dann nicht entgegentreten, wenn in der Praxis aufgetretene Unsicherheiten bei der zeitlichen Begrenzung der Anwendung des beschleunigten Verfahrens nicht anders als auf diese Weise verringert werden könnten. |