"Kompetenz der Hilfsbeamten nicht unnötig beschränken"(re) Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft, (also zumeist der Polizei) sollte bei Fahndungen in der Öffentlichkeit eine größere Kompetenz eingeräumt werden. Dies ist einer der Gründe, warum der Bundesrat beschlossen hat, zu einem vom Bundstag am 27. Januar 2000 verabschiedeten Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts ( 14/1484, 14/2595) den Vermittlungsausschuss anzurufen. Wie die Länderkammer in einer Unterrichtung ( 14/2886) mitteilt, könne die Eilkompetenz dieser Hilfsbeamten bei öffentlichen Fahndungsmaßnahmen in der Praxis wichtig werden. Sie sollte deshalb nicht an extrem enge Voraussetzungen geknüpft und hinsichtlich der Fahndungsmedien beschränkt werden. Das Parlament hatte dazu beschlossen, es sei nicht zulässig, dass die Hilfsbeamten bei derartigen Maßnahmen die Hilfe des Fernsehens in Anspruch nehmen. Auch die vom Bundestag gewollte Entscheidung der Staatsanwaltschaft, die unverzüglich herbeizuführen sei, kritisiert der Bundesrat als "aufwendig". Dieser Vorschrift bedürfe es nicht. Zudem sollte eine Öffentlichkeitsfahndung nicht generell, auch bei Zeugen, vom Vorliegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung abhängig gemacht werden, findet die Länderkammer. Bei der Öffentlichkeitsfahndung nach Zeugen sei klar, dass es dabei um die Wahrheitsfindung gehe. Eine Diskriminierung sei damit nicht verbunden; der Zeuge erfülle eine staatsbürgerliche Pflicht, argumentiert der Bundesrat. |